Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Der ASIP ist gegen die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Hinterlassenenrente in der AHV, weil er befürchtet, dass die Vorsorgeeinrichtungen dann vermehrt und höhere Leistungen erbringen müssten.

SVF, SKG, SODK und SKOS befürworten den Vorschlag, eine Sonderregelung für Eltern von Kindern mit einer Beeinträchtigung vorzusehen.

4.2.2 Übergangsrente bei Verwitwung

Kantone

BE, FR, GE und VD fordern, dass die Dauer der Übergangsrente verlängert wird. VD schlägt vor, die Übergangsrente bei Verwitwung auf drei oder sogar fünf Jahre zu verlängern. Für GE sollte die Dauer der Übergangsrente bei Verwitwung ab dem 50. Altersjahr verlängert werden. Gemäss FR gilt es zu berücksichtigen, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab einem bestimmten Alter schwierig ist, und dass sich Witwen in einer schwierigeren finanziellen Lage befinden als Witwer. Daher fordert der Kanton eine deutliche Verlängerung der Übergangsrente bei Verwitwung, schlägt jedoch keine genaue Dauer vor. NE bedauert, dass die Rente auf zwei Jahre bzw. eine Übergangszeit begrenzt ist, und wünscht sich einen besseren Schutz der Personen, die eine Übergangsrente beziehen.

OW und SO weisen darauf hin, dass es die auf 24 Monate beschränkte Rentendauer erlaubt, auf rein administrativer Ebene das Fälligkeitsdatum im Voraus leicht zu berechnen.

BE, BS, JU, VD, VS, GL, GR und LU sprechen sich dafür aus, dass die Übergangsrente auch kinderlosen Paaren gewährt wird, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für BE, BS, JU und SG sollten diese Leistung auch Konkubinatspaaren mit Kindern gewährt werden. BE schlägt vor, im Gesetz die Kriterien zu definieren, aufgrund derer auch unverheiratete Paare unter diese Bestimmung fallen.

Bei geschiedenen Personen wird gemäss Vorentwurf eine Übergangsrente bei Verwitwung ausgerichtet, sofern der verstorbene Ex-Ehegatte Unterhaltsleistungen erbracht hat. VD hält es für sinnvoll, die Höhe der Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten zu präzisieren, damit sie zumindest einem Mindestbetrag entspricht (z. B. Mindestbetrag der Witwen-/Witwerrente der vollen Skala) und der geschuldete Betrag tatsächlich ausbezahlt wird (oder von einer offiziellen Inkassostelle gewährt wird). Für TG wäre zu prüfen, ob die Höhe der Hinterlassenenrente an die Maximalhöhe der verfügten Unterhaltsbeiträge gebunden werden soll.

Politische Parteien

In Bezug auf die Übergangsrente bei Verwitwung befürwortet Die Mitte die im Vorentwurf vorgesehene Dauer von zwei Jahren. Die FDP begrüsst die Einführung einer zeitlich begrenzten Rente und ist der Ansicht, dass diese Leistungen möglichst zielgerichtet sein müssen.

Die politischen Parteien schlagen weitere Varianten vor. Einerseits ist für die FDP denkbar, dass eine Übergangsrente von einem Jahr vorgesehen wird und danach eine Bedarfsanalyse erfolgt, damit die Übergangsleistung weiterhin fliesst. Andererseits fordern SP und Grüne eine Verlängerung der Übergangsrenten. Die SP schlägt eine Rentendauer vor, die den individuellen Umständen gerecht werden soll; die Übergangsrente soll vom Alter und erzielten Einkommen der hinterlassenen Person wie auch von der Ehedauer abhängen. Die SP fordert, dass die Laufzeit der Übergangsrente für verwitwete Personen auf drei Jahre ausgedehnt wird. Eine weitere Ausdehnung auf fünf Jahre wäre zu prüfen, wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat und/oder die Verwitwung eintritt, nachdem die hinterlassene Person das 50. Altersjahr vollendet hat. Für SP60+ ist die Übergangsregelung insbesondere für Frauen ab 45 bis 50 Jahren ungenügend. Es soll eine Übergangsfrist von 6 Jahren vorgesehen werden. Die EDU unterstützt die Abschaffung der lebenslangen Rente nicht. Sie weist darauf hin, dass viele Personen aufgrund von fehlenden AHV-/BVG-Beitragsjahren und/oder