Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
Arbeitsortstaat Wohnsitzstaat Besonderheiten Schweiz (Nachbarland)
Frankreich Keine Besteuerung Besteuerung Betroffene Kantone ge-
für die Kantone BE, SO, mäss erster Spalte
BS, BL, VD, VS, NE und Die Vereinbarung ist in-JU Die Kantone erhalten von tegrierender Bestandteil
Frankreich einen Aus- des DBA.
Vereinbarung vom
gleich in der Höhe von
11.4.198313, abgeschlos-
4,5% der Bruttolöhne der
sen durch den Bundesrat14
Grenzgänger.
im Namen der vorher ge-
nannten Kantone
Frankreich Quellenbesteuerung durch Frankreich eliminiert die Die Vereinbarung gilt nur
GE Doppelbesteuerung mittels für die Grenzgänger aus für GE
Anrechnungsmethode. den in der vorherigen
Vereinbarung vom Spalte genannten Departe-
Die Departemente Ain und
29.1.197315, abgeschlos- mente.
Haute-Savoie erhalten
sen durch den Bundesrat vom Kanton Genf eine
im Namen des betroffenen Ausgleichszahlung in der
Kantons Höhe von 3,5% der Brut-
tolöhne der Grenzgän-
ger.16
Italien Quellenbesteuerung Keine Besteuerung Die Kantone GR, TI, VS
(betrifft GR, TI und VS) erheben die Steuer und Bilaterale Vereinbarung Die in der Grenzzone gele-
entrichten die Ausgleichsvom 3.10.197417 über die genen italienischen Ge-
zahlung.
meinden erhalten eine
Besteuerung der Grenz-
Ausgleichszahlung in der Die Vereinbarung ist ingänger und den finanziel-
len Ausgleich zugunsten Höhe von 40% (TI 38,8%) tegrierender Bestandteil
des Bruttoertrags der des DBA.
der italienischen Grenzge-
durch die Grenzgänger be-
meinden
zahlten Steuern, die von
der Grenzgängervereinba-
rung CH-IT erfasst sind.
Bilaterales Abkommen Quellenbesteuerung (be- Besteuerung unter Anrech-Der Grenzgänger muss
vom 23.12.202018 über trifft GR, TI und VS) auf nung der Schweizer Quel- grundsätzlich jeden Abend
die Besteuerung von 80% begrenzt) lensteuer. an seinen Wohnsitz in Ita-
Grenzgängern (noch nicht lien zurückkehren. Insge-
in Kraft) samt sind 45 Übernachtun-
gen pro Jahr ausserhalb
des Wohnsitzstaats zuläs-
sig.