Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
1.2 Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19901 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a DBG) und dem Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19902 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a StHG) sind natürliche Personen, die in der Schweiz weder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie hierzulande eine Erwerbstätigkeit ausüben. Artikel 91 DBG und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a StHG sehen vor, dass dieselben Arbeitskräfte mit ihren Erwerbseinkünften der Quellensteuer unterliegen.
Die Besteuerung von Erwerbseinkommen in der Schweiz ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn zum einen das Besteuerungsrecht der Schweiz nicht staatsvertraglich beschränkt ist und zum andern auch binnenrechtlich ein Besteuerungstatbestand vorliegt. Weist ein Doppelbesteuerungs- oder ein Grenzgängerabkommen das Besteuerungsrecht zwar der Schweiz zu, wird jedoch die Arbeit physisch nicht hierzulande verrichtet, so kann die Schweiz im Prinzip das Besteuerungsrecht gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschöpfen.
Diesen Grundsachverhalt hielt das Bundesgericht erstmals in einem Entscheid vom 1. Oktober 20093 fest (E. 2.1). Demnach seien natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Entscheidend müsse sein, wo die Arbeit verrichtet wurde, für welche die Person einen Verdienst erhält. Mithin setze eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz gemäss Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DBG eine persönliche Anwesenheit (physische Präsenz) voraus. Werde im konkreten Fall die Arbeit für den Schweizer Arbeitgeber zu 40 Prozent im ausländischen Homeoffice ausgeübt, so könne das auf diesen Teil entfallende Arbeitsentgelt mangels Steuertatbestand nicht besteuert werden. Die Tatsache, dass eine Person aus einer schweizerischen Quelle (d.h. von einem Arbeitgeber in der Schweiz) Lohn für ihre Homeoffice-Tage im Wohnsitzstaat erhalte, genüge daher nicht für eine wirtschaftliche Zugehörigkeit.
In einem Entscheid vom 25. März 2011 doppelte das Bundesgericht mit Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DBG nach und hielt daran fest, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine physische Anwesenheit voraussetze. Voraussetzung der beschränkten Steuerpflicht sei eine Erwerbstätigkeit, die in der Schweiz als tatsächlichem Arbeitsort ausgeübt werde. Verlangt werde also, dass die steuerpflichtige Person für ihre Erwerbstätigkeit in die Schweiz kommt. Folglich entstehe die Steuerpflicht nur bei Anwesenheit in der Schweiz. Beim konkreten Fall ging es um einen deutschen Staatsangehörigen, der von Katar aus für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübte.4
1 SR 642.11
2 SR 642.14
3Urteil des BGer 2C_215/2009