Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
bzw. dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum DBA abdecken soll. Die Übergangsvereinbarung ermöglicht das Homeoffice während der Genehmigungsphase des Zusatzabkommens.
In Bezug auf die unterschiedlichen kantonalen Voraussetzungen sieht die mit Frankreich getroffene Lösung folgende Eckwerte vor:
• Betreffend die Kantone BE, SO, BS, BL VD, VS, NE und JU, bei denen das Ab-
kommen von 1983 zur Anwendung kommt, einigten sich die beiden Staaten darauf, dass das ausländische Homeoffice im Umfang von maximal 40 Prozent der Arbeitszeit weder den Grenzgängerstatus noch die Zuteilung des Besteuerungsrechts aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an den Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage stellt. Ferner ist festgehalten, dass die Bemessungsgrundlage für die Zahlung des Ausgleichs von 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme ebenfalls nicht tangiert wird.
• Gemäss der Verständigungsvereinbarung zum Abkommen von 1983 verlieren
Personen, die jenseits der fixierten Grenze von zu Hause aus ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, den Grenzgängerstatus und unterliegen demzufolge der ordentlichen Regelung des DBA mit Frankreich (einschliesslich des Zusatzabkommens zum DBA, das insbesondere die Besteuerung des Homeoffice nach seiner Ratifizierung langfristig regelt).
• Das Zusatzabkommen zum DBA bezweckt, das Recht der Besteuerung des Ein-
kommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Arbeitsortstaat beizubehalten. Allerdings ist für die 40-Prozent-Limite ein angemessener finanzieller Ausgleich zugunsten des Ansässigkeitsstaats vorgesehen. Wird darüber hinaus von zu Hause aus gearbeitet, so ist eine internationale Steuerausscheidung ab dem ersten Homeoffice-Tag vorzunehmen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Der Vorentwurf schafft im Bereich der Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine explizite Besteuerungsgrundlage von allgemeiner Tragweite im nationalen Recht. Diese steht in einem engen Kontext zu den staatsvertraglichen Entwicklungen bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts an die Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen. Dieser Parallelismus stellt auf völker- und binnenrechtlicher Stufe sicher, dass der Schweiz im Zuge von ausländischem Homeoffice möglichst wenig Steueraufkommen verloren geht. Im internen Recht ist entscheidend, dass im Bundesrecht eine Grundnorm (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis DBG / Art. 4 Bst. abis StHG) geschaffen wird, die explizit die Besteuerung auch dann zulässt, wenn die Erwerbstätigkeit ohne physische Präsenz in der Schweiz erbracht wird.