Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
Arbeitsortstaat Wohnsitzstaat Besonderheiten Schweiz (Nachbarland)
Liechtenstein Keine Besteuerung Besteuerung Keine Ausgleichszahlung
vorgesehen.
Bilaterales Abkommen
vom 10.7.201519 zur Ver-
meidung der Doppelbe-
steuerung / Artikel 15 Ab-
satz 4 betreffend
Grenzgänger, in Kraft seit
dem 22.12.2016
Bisher liegen in den DBA mit den Nachbarstaaten keine generellen Bestimmungen vor, in denen für das ausländische Homeoffice die Besteuerung dem Arbeitsort zugewiesen wird.
Einzig die bestehenden staatsvertraglichen Regelungen mit Deutschland und Liechtenstein sehen vor, dass die Tätigkeit im Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine Auswirkungen auf ihren steuerlichen Grenzgängerstatus hat. Homeoffice führt daher zu keiner Änderung bei der oben dargelegten Besteuerung.
2.2 Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich
Am 22. Dezember 2022 haben sich die zuständigen schweizerischen und französischen Behörden auf eine Lösung zur Besteuerung des Erwerbseinkommens bei Homeoffice im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einigen können.20 Die ausgehandelte Lösung besteht aus folgenden Elementen:
• einem Zusatzabkommen zum DBA, das insbesondere die Besteuerung des Home-
office langfristig regelt;
• einer Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, in der
der Grenzgänger-Begriff im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 geklärt wird;
• einer Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden hinsicht-
lich der Übergangsperiode, um die Dauer der Genehmigung des Zusatzabkommens sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich zu berücksichtigen (Übergangsvereinbarung).
Anhand der zwei Verständigungsvereinbarungen wurde vereinbart, dass im Ansässigkeitsstaat ab dem 1. Januar 2023 bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Jahr geleistet werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf die internationale Steuerausscheidung hat. Die für das Homeoffice festgelegte Grenze entspricht zwei Tagen pro Woche bei einer Vollzeitbeschäftigung und passt sich bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional an. Die Verständigungsvereinbarung zum Abkommen von 1983 ist zeitlich unbegrenzt anwendbar, während die sogenannte Übergangsvereinbarung vorübergehender Natur ist und nur den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. Juni 2023
19 SR 0.672.951.43
20 www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-92381.html