Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
So mussten die St. Galler Steuerbehörden österreichischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mangels Übereinkunft die Quellensteuern für im Homeoffice verbrachte Arbeitstage zurückerstatten. 2019, dem letzten Jahr vor der Pandemie, pendelten gemäss Zahlen der ESTV 8 728 Grenzgängerinnen und Grenzgänger von Österreich nach St. Gallen, deren Bruttolöhne kumuliert CHF 534 Mio. oder im Mittel gut CHF 61 200 pro Jahr betrugen.
Laut Angaben der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen arbeitete nach Einsetzen der Pandemie etwa ein Viertel der Grenzgängerinnen und Grenzgänger wenigstens teilweise im Homeoffice. Das führte nicht nur zu erheblichen Steuerausfällen, sondern auch zu beträchtlichem Mehraufwand auf Seiten der Verwaltung und insbesondere auch auf Seite der Arbeitgeber. Die kantonale Steuerbehörde setzte während der Pandemie eine von 10,4 Vollzeitstellen für die Rückerstattung der Quellensteuer von Grenzgängerinnen und Grenzgänger ein.
2020 waren während der Pandemie 9 769 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in der Schweiz tätig, davon 730 im öffentlichen Dienst. Jeder dieser Grenzgänger generierte Steuereinnahmen von jährlich etwa CHF 6000. Durch im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit während der Pandemie musste die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen zwischen CHF 4,4 und 5,5 Mio. an Quellensteuer rückerstatten, was etwa 7,5 bis 9,5 Prozent der gesamten Quellensteuereinahmen entspricht.
Wird im nationalen Recht eine explizite Besteuerungsgrundlage für ausländisches Homeoffice geschaffen, so kommt der Bescheinigung der geleisteten Homeoffice-Tage grosse Bedeutung zu. Ein Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber scheint für diesen Zweck unumgänglich. Hierzu muss die Bescheinigungspflicht auch im Hinblick auf den allfälligen mit dem Ausland vereinbarten Informationsaustausch betreffend Lohndaten in Steuersachen klar definiert werden. Es ist daher von einem durch Homeoffice-Tätigkeiten hervorgerufenen erhöhten Abklärungsaufwand für alle Beteiligten (namentlich Arbeitgeber, Arbeitnehmer, kantonale Steuerämter, Steuerämter im Wohnsitzstaat) auszugehen. Dabei erscheint es naheliegend, dass die für jede Steuerperiode einzureichende Bescheinigung zuhanden der Veranlagungsbehörden auf der Basis einer im DBG und im StHG verankerten Meldepflicht Dritter erfolgt.
1.4 Verständigungsvereinbarungen mit Nachbarstaaten
Aufgrund der mit der Pandemie erzwungenen Arbeitstage im ausländischen Wohnsitzstaat hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 24. April 2020 in einer Information an die kantonalen Verwaltungen für die Quellensteuer fest, dass die einkommenssteuerliche Beurteilung der Arbeitstage im ausländischen Homeoffice so ausfallen soll, als wären die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber in der Schweiz physisch präsent. Mit anderen Worten: Im Ausland wohnhafte Arbeitskräfte, die bisher vollständig in der Schweiz gearbeitet haben und steuerlich im Ausland ansässig waren, blieben grundsätzlich im Arbeitsortstaat steuerpflichtig, obwohl sie aufgrund gesundheitspolitischer Restriktionen von zu Hause aus gearbeitet haben (Prinzip der «Besteuerung wie bisher»). Die von der Schweiz mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein ausgehandelten Verständigungsvereinbarungen ermöglichten somit in gewisser Weise ein «Einfrieren»