Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten

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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, abis und f

Bst. a

Die geltende Norm lässt offen, ob es sich nur um unselbstständige oder auch um selbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Sie soll dahingehend präzisiert werden, dass darunter beide Tätigkeiten explizit erfasst sind. Unter die selbstständige Erwerbstätigkeit fallen namentlich die Künstler, Sportler und Referenten. Deren Erfassung unter die Quellensteuer ist heute einzig in Artikel 92 DBG geregelt. Mit der vorgenommenen Präzisierung werden in dieser Bestimmung alle Formen von in der Schweiz physisch erfolgter Erwerbstätigkeit abgedeckt. Im Vergleich zum geltenden Recht ergibt sich im Ergebnis keine materielle Änderung, die Reichweite bleibt gleich. Während Artikel 4 Absatz 1 für die Besteuerung einer unternehmerischen Tätigkeit in der Schweiz zwingend voraussetzt, dass hierzulande feste Anlagen oder Einrichtungen bestehen, braucht es für eine Besteuerung aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit (insbesondere Künstler und Sportler) gemäss vorliegendem Artikel keine festen Anlagen oder Einrichtungen in der Schweiz.

Bst. abis

Diese neue Bestimmung stellt sicher, dass die hierzulande steuerpflichtige Arbeit auch ausserhalb der Schweiz verrichtet werden kann, solange es sich um einen Arbeitgeber handelt, der seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder seine Betriebsstätte in der Schweiz hat.

Mit der tatsächlichen Verwaltung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein alternatives Anknüpfungsmerkmal für die persönliche Zugehörigkeit von juristischen Personen in der Schweiz vorliegt. Die tatsächliche Verwaltung befindet sich gemeinhin dort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen. Insofern ist gemäss jüngerer Rechtsprechung die tatsächliche Verwaltung mit dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung deckungsgleich.

Die neue Bestimmung deckt zugleich die Regelung ab für das Erwerbseinkommen von Angestellten im internationalen Verkehr bei Luft-, Schiff- oder Strassentransporten, die gemäss geltendem Recht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f DBG enthalten ist. Diese Sonderregelung kann somit aufgehoben werden. Übernommen wird aus der heutigen Bestimmung lediglich die Befreiung des Erwerbseinkommens von der Quellensteuer für Seeleute auf Seeschiffen, die von Arbeitgebern mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz betrieben werden, wobei die hiervon