Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
betroffenen Seeschiffe unter Schweizer Flagge fahren müssen. Dies entspricht im Wesentlichen der aktuellen Praxis.22 Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Arbeitgeber das Schiff selber betreiben muss. Ausgeschlossen von der Befreiung sind daher von Agenturen angestellte Personen, die an Schiffsbetreiber verliehen werden und über keine eigenen Seeschiffe verfügen.
Bst. f
Weil der bisherige Wortlaut der Bestimmung neu von Buchstabe abis aufgefangen wird, kann diese Bestimmung aufgehoben werden.
Art. 91 Abs. 1 und 2
Abs. 1
Im vierten Teil des DBG zur Quellenbesteuerung wird verdeutlicht, dass das in der Schweiz steuerpflichtige Arbeitseinkommen auch ausserhalb der Schweiz erzielt werden kann, solange der Arbeitgeber seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder seine Betriebsstätte in der Schweiz hat. Die neue Bestimmung deckt zugleich die Regelung für das Erwerbseinkommen von Angestellten im internationalen Verkehr bei Luft-, Schiff- oder Strassentransporten ab.
Als genereller Oberbegriff wird analog zu Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a StHG auf die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt. Die bisherige Aufteilung (im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter) entfällt. Mit der neuen Formulierung wird die Anlehnung an die Ansässigkeit i.S. der DBA vereinfacht, kennen diese doch insbesondere die Begriffe Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter nicht. Materiell ergeben sich hieraus keine Konsequenzen.
Abs. 2
Übernommen wird aus der heutigen Bestimmung die Befreiung des Erwerbseinkommens für Seeleute auf Seeschiffen, die von Arbeitgebern mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz betrieben werden, wobei die hiervon betroffenen Seeschiffe unter Schweizer Flagge fahren müssen. Die ausdrückliche Freistellung der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a wird gesetzestechnisch aus dem bisherigen Absatz 1 neu in Absatz 2 eingebettet.
Art. 129 Abs. 1 Bst. e
Ein einwandfreies Funktionieren von ausländischem Homeoffice im Verbund mit den zwischenstaatlich beschlossenen völkerrechtlichen Regelungen setzt voraus, dass die
22 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationendbst/rundschreiben.html > Rundschreiben Nr. 202: Merkblätter für die Quellenbesteuerung und Übersichten über die Doppelbesteuerungsabkommen > Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern bei internationalen Transporten. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen > Fussnote 2 in der DBA-Übersicht zur Befreiung von Besatzungen von Seeschiffen.