Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
geringfügigem Rahmen ergeben. Schätzungen sind bei der gegebenen Datenlage nicht möglich.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Steuerregelungen zum Homeoffice, wie sie vertraglich nun mit Frankreich paraphiert wurden, erleichtern es Schweizer Unternehmen tendenziell, Arbeitskräfte aus dem benachbarten Ausland anzustellen. Damit können hoch qualifizierten Arbeitskräften mit Ansässigkeit jenseits der Schweizer Grenze flexiblere Arbeitsbedingungen angeboten werden. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung werden die Entwicklungen beim grenzüberschreitenden Homeoffice auch im Schweizer Recht nachvollzogen. Dadurch kann für die betroffenen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sowie für die Steuerbehörden Rechtssicherheit geschaffen werden. Ein wesentlicher Aspekt dieser Rechtssicherheit besteht namentlich darin, dass Bund und Kantone die bestehenden Besteuerungsmodalitäten in diesem Bereich weiterhin anwenden können. Im Vergleich zum Status quo dürfte die Vorlage daher geringe ökonomische Auswirkungen haben.
Es ist davon auszugehen, dass sich bei einer Umsetzung des Zusatzabkommens ein Mehraufwand (Bescheinigungspflichten) auf Seiten der Steuerbehörden und der Arbeitgeber ergibt. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Genf sind hiervon potenziell etwas mehr als 7000 Arbeitgeber betroffen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Mantelerlasses stützt sich auf Artikel 127 Absätze 1 und 2 BV (Grundsätze der Besteuerung). Er ist mit der Verfassung vereinbar.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Änderung im DBG und StHG ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Konkrete Wirkung kann die neue Grundnorm (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis DBG und Art. 4 Abs. 2 Bst. abis StHG) nur dann entfalten, wenn in einer staatsvertraglichen Regelung das Besteuerungsrecht für ausländisches Homeoffice der Schweiz zugesprochen wird. Hierzu ist mit Frankreich ein erster wesentlicher Schritt eingeleitet worden.