Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
2 Entwicklungen auf Stufe staatsvertraglicher Regelungen
2.1 Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen
Artikel 15 Absatz 1 OECD-MA, dessen Wortlaut in der Regel in die von der Schweiz abgeschlossenen DBA übernommen wird, hält fest, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden können, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Arbeitsortstaat) ausgeübt.
Im Verhältnis zu Nicht-DBA-Staaten besteht hingegen bei physischer Anwesenheit in der Schweiz ein unabhängiges und uneingeschränktes schweizerisches Besteuerungsrecht. Die Besteuerung erfolgt in solchen Fällen direkt gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DBG respektive Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a StHG.
Neben der erwähnten DBA-Regelung hat die Schweiz mit ihren fünf Nachbarstaaten spezifische Regelungen vereinbart, welche die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern festlegen. Der nachfolgende Überblick zeigt die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbtätigkeit:
Arbeitsortstaat Wohnsitzstaat Besonderheiten Schweiz (Nachbarland)
Deutschland Quellenbesteuerung von Besteuerung mit Anrech- Alle Kantone sind betrof-
maximal 4,5% der Brutto- nung der Schweizer Quel- fen.
Bilaterales Abkommen löhne lensteuer
vom 11.8.197111 zur Ver-
meidung der Doppelbe-
steuerung / Artikel 15a be-
treffend Grenzgänger, in
Kraft seit dem 29.12.1993
Österreich Quellenbesteuerung Besteuerung mit Anrech- Alle Kantone sind betrof-
nung der Schweizer Quel-
Bilaterales Abkommen fen
lensteuer
vom 30.1.197412 zur Ver-
meidung der Doppelbe- Österreich erhält eine Aus-
steuerung / neue Regel für gleichszahlung in der
Höhe von 12,5 % der
Grenzgänger in Kraft seit
Steuereinnahmen aus der
dem 2.2.2007
unselbstständigen Er-
werbstätigkeit der in Ös-
terreich ansässigen und in
der Schweiz arbeitenden
Personen.