Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
Die Sichtweise des Bundesgerichts steht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA)5, in dem zur Geltendmachung eines Besteuerungsrechts durch den Arbeitsortstaat ebenfalls von einer physischen Präsenz ausgegangen wird.
Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es fraglich, ob die geltende innerstaatliche Rechtsgrundlage ausreicht, um Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu besteuern, die im Rahmen von Homeoffice ohne physische Anwesenheit in der Schweiz ausgeübt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht bei Vorliegen von staatvertraglichen Regelungen wie jener mit Frankreich im Sinne einer staatsvertragskonformen Auslegung des Bundesrechts anders als bisher entscheiden würde. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung soll jedoch von vornherein Rechtssicherheit geschaffen werden: Es geht primär darum, das Besteuerungsrecht im DBG und im StHG so auszudehnen, dass die Quellenbesteuerung des Arbeitseinkommens von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch ohne physische Anwesenheit in der Schweiz gewährleistet ist und im Wohnsitzstaat verrichtete Tätigkeiten (insbesondere Homeoffice) grundsätzlich besteuert werden können.
1.3 Ausscheidungspraxis von im Ausland geleisteten Arbeitstagen
Wie erwähnt, ist gemäss internationalem Kontext bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von im Ausland wohnhaften Personen grundsätzlich das Arbeitsortprinzip massgebend. Die geltende Steuerpraxis sieht vor, dass bei quellensteuerpflichtigen Personen ohne Ansässigkeit in der Schweiz, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz ausüben, der Schuldner der steuerbaren Leistung die Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen vornehmen kann. Auszuscheiden sind nur diejenigen Arbeitstage, an welchen die Tätigkeit tatsächlich ausserhalb der Schweiz ausgeübt wurde. Bezahlte Abwesenheitstage, an welchen keine Arbeitsleistung erbracht wird (insbesondere Ferientage oder Krankheitstage), unterliegen nicht der Steuerausscheidung. Erfolgt bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs durch den Arbeitgeber keine Berücksichtigung der ausländischen Arbeitstage oder ist die Arbeitskraft mit der anzahlmässigen Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen nicht einverstanden, so kann sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.6
Welche finanziellen und administrativen Konsequenzen sich bei der Ausscheidungspraxis ergeben können, zeigen die Erfahrungen im Kanton St. Gallen. Während der COVID-19-Pandemie konnte mit Österreich keine Verständigungsvereinbarung analog den anderen Nachbarstaaten (vgl. Ziff. 1.4) abgeschlossen werden, um im Homeoffice tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so zu besteuern, als wären diese weiterhin regulär zum Arbeitsplatz gependelt.
5 www.oecd-ilibrary.org/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2017- full-version_g2g972ee-en
6 www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbstkreisschreiben.html > Kreisschreiben Nr. 45: Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern > Ziff. 6.7 und 7.51.