Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
Schlussbestimmungen
Der vorliegende Entwurf überlässt gemäss Absatz 2 dem Bundesrat das Inkrafttreten. Kann das Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich seine Wirkung auf den 1. Januar 2025 entfalten, wird der Bundesrat dafür sorgen, dass die Änderungen des nationalen Rechts ebenfalls am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die Generalklausel zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen (Art. 72 Abs. 1 StHG) sieht vor, dass der Bund bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone nimmt. Weil er ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung lässt, kann ausnahmsweise auch eine kürzere Frist anvisiert werden.
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage hat in erster Linie Auswirkungen auf das Steueraufkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Frankreich.
Nach den normalen Regeln des DBA mit Frankreich, die ohne die ausgehandelte Lösung anwendbar wären und das Besteuerungsrecht für Löhne dem Staat zuweisen, in dem das Homeoffice physisch ausgeübt wird, wird der Rückgang der Schweizer Steuereinnahmen auf einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr geschätzt. Bei Homeoffice bis zu 40 Prozent der Jahresarbeitszeit weist die Verhandlungslösung dem Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, das Recht zu, die Vergütungen für Homeoffice im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern. Im Vergleich zu den normalen Regeln des DBA mit Frankreich erlaubt die neue Lösung der Schweiz, die Vergütungen für das in Frankreich ausgeübte Homeoffice zu besteuern und 60 Prozent der entsprechenden Steuern zu behalten. Die neue Lösung zur Besteuerung von ausländischem Homeoffice schont somit die Schweizer Steuereinnahmen im Vergleich zur Anwendung der normalen Regeln des DBA mit Frankreich. Übersteigt der Anteil des Homeoffice 40 Prozent der Jahresarbeitszeit, werden die Gehälter im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert. Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen werden im Hinblick auf die Botschaft des Bundesrates zum Zusatzabkommen (4. Quartal 2023) überprüft und, wenn möglich, präzisiert.
Bei der Umsetzung des Zusatzabkommens ist mit einem erhöhten Personal- und Finanzaufwand für die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen zu rechnen. Dieser steht namentlich im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Informationsaustausch. Die ESTV wird sich frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und die notwendigen Vorkehrungen treffen (Einführung von Prozessen, organisatorische Anpassungen, Anpassungen der Informatik oder Aufbau der IT-Infrastruktur usw.). Wie der Informationsaustausch im Einzelnen technisch ablaufen wird, muss noch mit Frankreich abgestimmt werden. Diese Anpassungen müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst effizient und ressourcenschonend sind.
Im Weiteren schafft die Vorlage die gesetzliche Grundlage zur Besteuerung von Homeoffice-Tagen in Nicht-DBA-Staaten. Dadurch können sich Mehreinnahmen in