Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten

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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Seit der COVID-19-Pandemie hat sich zunehmend gezeigt, dass der Ort der Arbeitserfüllung nicht mehr zwingend dort liegt, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dieser Sachverhalt und die fortschreitende Digitalisierung werden die moderne Arbeitswelt namentlich auch in grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen nachhaltig prägen.

Soweit die berufliche Tätigkeit ortsunabhängig möglich ist, dürfte diese in der Regel von zu Hause aus erfolgen. Der Begriff des mobilen Arbeitens umfasst alle aus der Ferne ausgeführten Tätigkeiten. Darunter ist jede Form der Arbeitsorganisation zu verstehen, bei der eine Arbeit nicht in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers verrichtet wird, sondern im Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaats (insbesondere ausländisches Homeoffice).

Die verstärkte Arbeit von zu Hause aus hat in einem grenzüberschreitenden Kontext auch Auswirkungen auf die Besteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen in der Regel vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird. Mit Homeoffice verlagert sich das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, in den Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben.

Die Schweiz hat deutlich mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Schweizer Arbeitskräfte, die in den Nachbarstaaten einem Erwerb nachgehen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger machen dabei das Gros aus. Mit Abstand am meisten (mehr als die Hälfte) kommen aus Frankreich.

Bei einer ortsunabhängigen Erbringung der Arbeitsleistung ist es im internationalen Verhältnis absehbar, dass für die Schweiz mittel- und langfristig ein Verlust an Steueraufkommen resultiert, sofern sowohl völker- (via Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen) als auch binnenrechtlich (nationale Steuergesetze) keine Anpassungen erfolgen.

Am 22. Dezember 2022 haben sich die Schweiz und Frankreich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens im ausländischen Homeoffice geeinigt. So können seit dem 1. Januar 2023 jährlich bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit von zu Hause aus geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf das Besteuerungsrecht des jeweiligen Arbeitsortstaats hat. Ein Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich soll die getroffene Regelung sichern.

Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt hat primär eine fiskalische Zielsetzung. Die Besteuerungsgrundlage in den nationalen Steuergesetzen sichert die Ausübung der in den relevanten Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen zugunsten der Schweiz vorgesehenen Besteuerungsrechte. Die oben genannte Einigung mit Frankreich bezüglich des Besteuerungsrechts von ausländischem Homeoffice ist derzeit der unmittelbare Anwendungsfall.