Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
der Steuerbemessungsgrundlagen der einzelnen Staaten und waren Teil eines pragmatischen Ansatzes, der auf einer vorübergehenden Optik beruht. Dies gewährleistete Rechtssicherheit.
Diese Lösung stützte sich auf eine Empfehlung des OECD-Sekretariats vom 3. April 2020.7 Insbesondere wurde darin auch festgehalten, dass die ausserordentliche Lage nicht zu einer sehr hohen Anzahl von steuerlich unangemessenen und administrativ sehr aufwändigen Lösungen führen soll. Die geschilderten Rahmenbedingungen galten zunächst bis am 31. Dezember 2020. Wegen der erneuten Verbreitung des Coronavirus und der damit verbundenen Einschränkung der Mobilität wurde die Weiterführung dieser Praxis in einem Informationsschreiben vom 23. Dezember 2020 mit jenen Nachbarländern bekräftigt, mit denen die Schweiz seit Frühjahr 2020 Verständigungsvereinbarungen abschliessen konnte.
Die genannten Vereinbarungen sind im Zuge des Wegfalls der COVID-19-Ausnahmeregelungen und der damit verbundenen Aufhebung von Mobilitätsbeschränkungen mit Liechtenstein ab 1. April 2022 und Deutschland ab 1. Juli 2022 wieder aufgehoben worden. Jene mit Frankreich wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert mit dem Ziel, für ausländisches Homeoffice in beiden Ländern eine langfristige Lösung zu finden, die solche Sachverhalte aus steuerlicher Sicht erleichtert. Im Rahmen einer Einigung zwischen den zuständigen schweizerischen und französischen Behörden konnten am 22. Dezember 2022 Steuerregelungen für das Homeoffice im jeweiligen Wohnsitzstaat vereinbart werden (zu den Details des paraphierten Zusatzabkommens zum DBA mit Frankreich vgl. Ziff. 2.2). Bezüglich Italien trat die Verständigungsvereinbarung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 ausser Kraft. Am 20. April 2023 haben sich die Schweiz und Italien auf den Abschluss einer Verständigungsvereinbarung geeinigt, die einer vorübergehenden Regelung entspricht, die vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2023 für die Besteuerung des Arbeitens im Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens von 1974 gelten soll.8
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20209 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202010 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
7 read.oecd-ilibrary.org/view/?ref=127_127237-vsdagpp2t3&title=OECD-Secretariatanalysis-of-tax-treaties-and-the-impact-of-the-COVID-19-Crisis%20
8 www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-94457.html
9 BBl 2020 1777
10 BBl 2020 8385