Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten
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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis
Lohndaten adäquat bescheinigt werden. Hierzu ist gegenüber den Veranlagungsbehörden im Bereich des Datenaustauschs zusätzlich zu den heute bereits gesetzlich als Meldepflicht Dritter festgehaltenen Verpflichtungen der Nachweis der gemäss dem jeweiligen internationalen Abkommen vorgesehenen Daten zu erbringen. Diese können insbesondere das Einkommen, den Steuerbetrag, die Sozialversicherungsbeiträge, die Homeoffice-Quote oder die Anzahl Homeoffice-Tage sowie Daten zur Identifizierung des Steuerpflichtigen umfassen. Mit der Erwähnung der Möglichkeit zur elektronischen Einreichung der Bescheinigung wird den technischen Entwicklungen im Bereich der Bescheinigungs- und Abrechnungspflichten bei der Quellensteuer Rechnung getragen.
4.2 Steuerharmonisierungsgesetz
Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und f
Bst. a
Die Anpassung ist identisch mit der DBG-Norm. Bezugspunkt ist der Kanton.
Bst. abis
Diese neue Bestimmung ist inhaltlich gleichlautend wie die DBG-Norm. Bezugspunkt ist der Kanton.
Bst. f
Diese Bestimmung kann aufgehoben werden. Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f DBG verwiesen.
Art. 35 Abs. 1 Bst. a und h
Bst. a
Wie in der angepassten DBG-Norm (Art. 91 Abs. 1) wird auch bei dieser Bestimmung als wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt sichergestellt, dass der Arbeitgeber seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder seine Betriebsstätte im Kanton hat. Die neue Bestimmung deckt zugleich die Regelung für das Erwerbseinkommen von Angestellten im internationalen Verkehr bei Luft-, Schiff- oder Strassentransporten ab. Zudem wird analog zu Artikel 91 Absatz 2 DBG die Befreiung des Erwerbseinkommens für Seeleute auf Seeschiffen aufgenommen.
Bst. h
Der Kern der heutigen Bestimmung ist neu in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a enthalten. Diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
Art. 45 Bst. f
Diese neue Bestimmung ist inhaltlich gleichlautend wie die DBG-Norm (Art. 129 Abs. 1 Bst. e DBG).