Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 22 Seiten

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Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis

Dies kommt im Kern einer Rückkehr gleich zur Regelung in Artikel 3 Ziffer 3 Buchstabe e des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 194021 über die Erhebung der Wehrsteuer. Bis zur Inkraftsetzung des DBG am 1. Januar 1995 sah die genannte Norm gemäss Auslegung des Bundesgerichts vor, dass unter dem Vorbehalt staatsvertraglicher Regelungen die Entrichtung der Steuer fällig war, wenn in der Schweiz eine persönliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der Tätigkeit mussten in der Schweiz liegen, eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz war indessen nicht erforderlich.

Die nachfolgende tabellarische Übersicht zeigt die praktischen steuerlichen Konsequenzen bei Einführung einer expliziten Besteuerungsgrundlage im nationalen Recht für ausländisches Homeoffice:

Neue Lösung mit Frankreich betreffend die Besteuerung des Homeoffice

Betroffene Geltendes Recht Steuerliche Konse- Folgen für allfällige quenzen bei expliziterAusgleichszahlun- Besteuerungsnorm gen

Für Grenzgänger im Bund/Kantone: Bund/Kantone: Bund/Kantone:

Sinne der Vereinba-

Das Besteuerungsrecht für Es ergeben sich keine prakti- Der Umfang der in der Verrung vom 11.4.1983

das Erwerbseinkommen schen Konsequenzen. Das einbarung vorgesehenen kommt ausschliesslich dem gilt, solange Homeoffice im Ausgleichszahlung (Kan-(Kantone BE, SO,

Ansässigkeitsstaat zu. Ansässigkeitsstaat nicht mehr tone erhalten von Frank-BS, BL, VD, VS, NE

als 40 Prozent der Arbeitszeit reich einen Ausgleich in und JU) Die Regelung gilt reziprok

übersteigt (Verständigungs- der Höhe von 4,5% der sowohl für in Frankreich als

vereinbarung / seit 1.1.2023 Bruttolöhne der Grenzgänauch für in diesen Kantonen

in Kraft). ger) bleibt unverändert. wohnhafte Grenzgänger.

Steuerpflichtige Person mit Steuerpflichtige Person mit

Wohnsitz in Frankreich: Wohnsitz in Frankreich:

Das in der Schweiz erwirt- Es ergeben sich keine prakti-

schaftete Erwerbseinkom- schen Konsequenzen.

men wird in Frankreich be-

steuert.

Steuerpflichtige Person mit Steuerpflichtige Person mit

Wohnsitz in der Schweiz: Wohnsitz in der Schweiz:

Das in Frankreich erwirt- Es ergeben sich keine prakti-

schaftete Erwerbseinkom- schen Konsequenzen.

men wird in der Schweiz

besteuert.

Übrige Fälle nach Bund/Kantone: Bund/Kantone: Bund/Kantone:

DBA Es ergeben sich keine prakti-

Es gelten die allgemeinen Angemessener Ausgleich Regeln von Artikel 17 schen Konsequenzen. Hinzu zugunsten des Wohnsitz-DBA-F: Zuweisung des Be-kommt, dass die Schweiz bis staats des Arbeitnehmers steuerungsrechts zugunsten zu 40 Prozent der Arbeitszeit vorgesehen

im Sinne von Homeoffice im

21 AS 56 1947