Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

der Kontrolle der Korrekturen beim Wechsel zur Folge. Zum anderen ergibt sich ein Minder- aufwand, weil bei Beendigung der Steuerpflicht und beim Ausscheiden von Gegenständen in den ausgenommenen oder privaten Bereich keine Korrekturen vorzunehmen sind. Per Saldo ergeben sich also keine personellen Auswirkungen. Die Aufhebung der Anzahl anwendbarer Saldosteuersätze sorgt für eine bessere Angleichung der Steuerschuld an die effektive Ab- rechnungsmethode. Da die Abrechnung mit Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen freiwillig ist, ist davon auszugehen, dass steuerpflichtige Personen, die mit einer signifikanten Verschlechterung konfrontiert wären, zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Die fi- nanziellen Auswirkungen auf den Bund dürften dennoch gering sein.

4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone und Gemeinden sind von der Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung betrof- fen, wenn sie mehrwertsteuerpflichtig sind und mit Pauschalsteuersätzen abrechnen und von der Vereinfachung der Pauschalsteuersatzmethode profitieren. Zudem präzisiert die Verord- nung, bis zu welchem Zeitpunkt Gemeinwesen von ihnen ausgerichtete Mittel als Subventio- nen bezeichnen können. Die Teilrevision hat keine Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglo- merationen und Berggebiete.

4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung hat keine Auswirkungen auf die Volkswirt- schaft.

5 Rechtliche Aspekte

Gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 107 Absatz 3 MWSTG obliegt es dem Bundesrat, die Vollzugsbestimmungen zu erlassen.