Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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Art. 121a
Im Rahmen der Revision des MWSTG wird Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG mit der Ziffer 1bisergänzt, wonach von der Steuerpflicht befreit ist, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen er- bringt. Zudem wird Artikel 10 Absatz 2 MWSTG mit einem Buchstaben d ergänzt, wonach von der Steuerpflicht befreit ist, wer ein Unternehmen mit Sitz im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommen Leistungen erbringt.
Diese beiden Bestimmungen ersetzen den bisherigen Artikel 121a MWSTV, wonach von der Pflicht zur Anmeldung befreit ist, wer im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.
Art. 123
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 65a Absatz 1 MWSTG die elektronische Durchführung von Verfahren vorschreiben. In Absatz 1 wird klargestellt, wie eine elektronische Übermittlung an die ESTV erfolgen muss. In Absatz 2 werden die Anmeldungen, Abrechnungen, Anträge und Meldungen aufgezählt, für welche das elektronische Verfahren vorgeschrieben ist.
Art. 127 Abs. 1 Bst. e–g
Absatz 1 hält fest, welche Werte für die Abrechnung mit der ESTV in geeigneter Weise festge- halten werden müssen:
Buchstabe e: Da die besonderen Verfahren nach Artikel 90 Absätze 1 und 2 aufgehoben wer- den, müssen diesbezüglich auch keine Werte mehr für die Abrechnung festgehalten werden. Buchstabe e wird aufgehoben.
Buchstabe f: Artikel 93, welcher die Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen regelt, wird aufgehoben, womit der Buchstabe f ebenfalls aufzuheben ist.
Buchstabe g: Neu sind beim Wechsel der Abrechnungsmethode Korrekturen auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen und in der Abrechnung mit der ESTV zu deklarieren. Zudem sind die Korrekturen aufgrund eines gleichzeitigen Wechsels der Abrech- nungsart (von vereinbart zu vereinnahmt oder umgekehrt) neu in der Abrechnung mit der ESTV anzugeben. Die entsprechenden Unterlagen müssen von der steuerpflichtigen Person in ge- eigneter Form festgehalten werden.
Art. 150
Die freiwillige Versteuerung der genannten Leistungen wird nicht mittels Verfügung bewilligt, sondern die steuerpflichtige Person deklariert in der Abrechnung mit der ESTV den optierten Umsatz und die darauf lastende Steuer und zieht die abzugsfähige Vorsteuer ab. Dies wird mit der Anpassung klargestellt.
Art. 151 Abs. 2
Mit der Revision des MWSTG wird Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG mit der Ziffer 1bis ergänzt, wonach von der Steuerpflicht befreit ist, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. Diese Ziffer ersetzt den bisherigen Artikel 121a MWSTV. Unternehmen, die aufgrund von Arti- kel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bisMWSTG von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind, sol- len nicht von der Steuervergütung profitieren, da sie ansonsten einen Wettbewerbsvorteil ge- genüber inländischen Unternehmen hätten, die im Inland ebenfalls ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen.
Art. 153 Abs. 2
Mit der Revision des MWSTG gilt für Leistungen von Organisatoren von Veranstaltungen neu das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Haben Empfänger oder Empfängerinnen dieser Leistungen ihren Sitz im Inland, kommt folglich die Bezugsteuer zur Anwendung. Indem