Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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Absatz 3: Sprachliche Anpassungen an den geänderten Wortlaut von Absatz 1.

Art. 85

Auch künftig werden viele steuerpflichtigen Personen, die die Saldosteuersatzmethode anwen- den, ihre gesamten Umsätze mit einem einzigen Saldosteuersatz abrechnen. Mit der Freigabe der Anzahl anwendbarer Saldosteuersätze ist dies aber nicht mehr der Standard und die An- wendung von zwei Saldosteuersätzen nicht mehr die Ausnahme. Deshalb kann dieser Artikel aufgehoben werden.

Artikel 86

Das Vorgehen für die Zuteilung und Bewilligung der Saldosteuersätze ist neu einzig in Artikel 86 geregelt.

Absätze 1 und 3: Für jede Tätigkeit, mit der mehr als zehn Prozent des steuerbaren Gesam- tumsatzes erzielt wird, hat die steuerpflichtige Person den hierfür geltenden Saldosteuersatz zu beantragen. Dabei sind die Umsätze aller Tätigkeiten, für die nach der Saldosteuersatz-Verordnung (SR 641.202.62) der gleiche Saldosteuersatz gilt, zusammenzuzählen.

Beispiel:

SSS nach Anteil am steuer- Massgebend für Zugeteilte

Verordnung baren Umsatz die 10%-Grenze SSS

Maurerarbeiten 4.3 % 8.0 %

15.0 % 4.3 %

Plattenlegerarbeiten 4.3 % 7.0 %

Malerarbeiten 5.1 % 45.0 % 45.0 % 5.1 %

Lohnarbeiten Baugewerbe 6.5 % 40.0 % 40.0 % 6.5 %

Absatz 2: Unternehmen werden neu gegründet oder umstrukturiert, Betriebsteile gewinnen oder verlieren an Bedeutung. Deshalb muss geregelt werden, wann eine Neuzuteilung der Sal- dosteuersätze vorzunehmen ist:

Buchstabe a: Wird eine Person neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragen und unterstellt sich der Saldosteuersatzmethode, dann können keine Vergangenheitswerte herangezogen wer- den, sondern es wird auf die voraussichtlichen Umsätze in den ersten zwölf Monaten abgestellt. Gleich ist das Vorgehen, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird: Ist davon auszugehen, dass mit dieser Tätigkeit in den ersten zwölf Monaten mehr als 10 % des steuerbaren Gesam- tumsatzes erzielt werden, wird der entsprechende Saldosteuersatz ab Beginn der neuen Tä- tigkeit bewilligt.

Buchstabe b: Anders sieht es aus, wenn eine Tätigkeit über die Jahre an Bedeutung zulegt. Erst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die 10 %-Grenze dauerhaft überschritten ist, wird der entsprechende Saldosteuersatz bewilligt. Bisher wurde hierfür auf die vergangenen zwei Steuerperioden abgestellt. Neu muss die 10 %-Grenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten werden, damit die Bewilligung auf Beginn der vierten Steuerpe- riode erfolgen kann.

Absatz 4: Analog zur Regelung von Absatz 2 ist vorzugehen, wenn eine Tätigkeit an Bedeutung verliert und der damit erzielte Umsatz die 10 %-Grenze nicht mehr überschreitet. Der betref- fende Saldosteuersatz wird erst entzogen, wenn dies in drei aufeinander folgenden Steuerpe- rioden der Fall ist.

Art. 87

Da die Anzahl anwendbarer Saldosteuersätze nicht mehr beschränkt ist, braucht es keine Re- gelung mehr, welche Saldosteuersätze anzuwenden sind, wenn mehr als zwei Tätigkeiten aus- geübt werden. Der Artikel kann deshalb aufgehoben werden.