Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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Beispiel:

Anteil am steuerbaren SSS nach Zugeteilte

Gesamtumsatz Verordnung SSS

Malerarbeiten 52.0 % 5.1 % 5.1 %

Ak k ordarbeiten im Baugewerbe 29.0 % 6.5 % 6.5 %

Maurerarbeiten 12.0 % 4.3 %

4.3 %

Schlosserarbeiten 7.0 % 3.5 %

Debitorenposten aus Schlosserarbeiten sind zu versteuern mit: 4.3 %

Absatz 2 enthält eine Umformulierung, die notwendig wurde, weil die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze nicht mehr beschränkt ist.

Art. 111a

Aus Praktikabilitätsgründen muss es möglich sein, dass ein Verkäufer oder eine Verkäuferin als einfuhrsteuerpflichtige Person gelten kann, selbst wenn die Plattform, über die er oder sie den Verkauf abgewickelt hat, steuerpflichtig ist. Aus offensichtlichen Gründen muss sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Verkäufer oder Verkäuferinnen beschränken, die entweder bereits als Versandhandelsunternehmen steuerpflichtig sind (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG) oder über eine Unterstellungserklärung Ausland (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG) ver- fügen. Ist der Verkäufer oder die Verkäuferin nämlich nicht steuerpflichtig und liegen auch keine Hinweise vor, dass die Lieferung durch eine Plattform erfolgt, wird das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sonst den Käufer oder die Käuferin des Gegenstandes als Schuldner oder Schuldnerin der Einfuhrsteuer behandeln, womit sich eine Doppelbesteuerung ergäbe.

Ist die Plattform nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen oder werden die für die Identifikation der Plattform notwendigen Informationen dem Zolldeklaranten oder der Zollde- klarantin nicht bekanntgegeben, wird das BAZG das steuerpflichtige Versandhandelsunterneh- men oder den Verkäufer oder die Verkäuferin, der oder die über eine Unterstellungserklärung Ausland verfügt, als Importeur oder Importeurin ansehen (und nicht den Endkunden oder die Endkundin).

Art. 113 Bst. g

Diese Bestimmung findet sich neu im Buchstaben m von Artikel 53 Absatz 1 MWSTG (Norm- stufenbereinigung).

Art. 118 Abs. 1bis

Steuerpflichtige Plattformen, die Gegenstände ins Inland einführen, können die Anwendung des Verlagerungsverfahrens (Art. 63 MWSTG) beantragen, sofern sie mindestens für einen Teil ihrer Lieferungen ins Inland als Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG gelten. Wird eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG gegen sie verfügt, entzieht ihr die ESTV unverzüglich die Bewilligung. Umgekehrt gibt es bei der Aufhebung der Verfügung auch keine Wartefrist, sondern das Verlagerungsverfahren wird ab dem Folgetag wieder be- willigt.

Art. 120

Absatz 1 enthält die bisherige Bestimmung.

Absatz 2: Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, ab wann elektronische Plattformen das Ver- lagerungsverfahren nicht mehr anwenden dürfen, wenn eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG gegen sie verfügt wird. Es soll nicht gewartet werden, bis die Verfügung in Rechtskraft erwächst, sondern die Einfuhr von Sendungen dieser Plattformen soll schnellst- möglich verhindert werden.