Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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den 1. Januar 2030 zur effektiven Methode wechseln. Ändert nun per 1. Januar 2029 der Sal- dosteuersatz dieser Branche, da die ESTV diesen neu berechnet hat, so soll die X GmbH die Möglichkeit haben, auf diesen Termin zur effektiven Methode zu wechseln. Unerheblich ist dabei, ob der Saldosteuersatz steigt oder sinkt.
Absatz 2: Bei einer Überschreitung der Umsatz- und/oder der Steuerzahllast-Limite muss zur effektiven Methode gewechselt werden. Einzelne Ausreisser nach oben sollen aber nicht gleich dazu führen, dass nicht mehr mit Saldosteuersätzen abgerechnet werden kann. So kann bei- spielsweise ein Grossauftrag zur Folge haben, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Limite oder gar beide Limiten überschritten werden, bevor sich Umsatz und Steuerschuld wie- der auf deutlich niedriger Stufe normalisieren. Um administrativ aufwändige Wechsel der Ab- rechnungsmethode zu reduzieren, sind folgende zwei Änderungen vorgesehen: (1) Es braucht neu eine Überschreitung in drei statt in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden und (2) es ist egal, wie stark die Überschreitung ausfällt.
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben, da es keine Sonderregelung mehr gibt, wenn die Umsatz- und/oder die Steuerzahllast-Limite um mehr als 50 Prozent überschritten werden.
Absatz 5: Geregelt wird hier das Gegenstück von Artikel 79 Absatz 3, nämlich die Korrekturen beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode. Da bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode die Gegenstände und Dienstleistungen mit der Steuer belastet sind, soll beim Wechsel eine Entlastung vorgenommen werden. Dank dieser Korrekturen sind Unternehmen, die zur effektiven Methode wechseln, gleichgestellt mit jenen Unternehmen, die immer effektiv abgerechnet haben. Diese Korrektur ist in der ersten effektiven Abrechnung nach dem Wechsel vorzunehmen. Durch die Korrekturen beim Einstieg in und Ausstieg aus der Saldosteuersatzmethode gibt es keinen Anreiz mehr, aus Steueroptimierungsgründen die Abrechnungsmethode zu wechseln.
Absatz 6: Da neu auch dann Korrekturen vorgenommen werden, wenn die Abrechnungsart (vereinbart / vereinnahmt) nicht geändert wird, muss in Absatz 6 ergänzt werden, dass bei einer Änderung der Abrechnungsart zusätzliche Korrekturen per Umstellungsdatum erfolgen. Des Weiteren wird dargelegt, wie die Korrekturen betreffend Debitoren und Kreditoren in der Ab- rechnung mit der ESTV deklariert werden müssen. Während die ESTV diese Korrekturen bis- her ausserhalb des Abrechnungsprozesses vorgenommen hat, sind sie neu von der steuer- pflichtigen Person in ihrer letzten Saldosteuersatz-Abrechnung vor dem Wechsel vorzuneh- men.
Art. 82
Absätze 2 und 3: Durch die Korrekturen beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsme- thode zur Saldosteuersatzmethode nach Artikel 79 Absatz 3 sind am Ende der Steuerpflicht keine Korrekturen mehr notwendig, denn der Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen ist vorsteuerbelastet. Die Absätze 2 und 3 können deshalb aufgehoben werden.
Art. 83
Absatz 1: Bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen muss alles, was für das Erbringen von steuerbaren und steuerausgenommenen Leistungen verwendet wird, mit Vorsteuer belastet sein. Deshalb muss bei der Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens oder von sonstigen Vermögenswerten im Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden Person das übernom- mene Vermögen von der übernehmenden Person mit der Steuer belastet werden. Dabei ist analog Artikel 79 Absatz 3 vorzugehen.
Absatz 2: Eine Korrektur erübrigt sich nur dann, wenn der nach der effektiven Methode abrech- nende Veräusserer oder die nach der effektiven Methode abrechnende Veräusserin das Ver- mögen für eine Tätigkeit verwendet hat, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Art. 84 Abs. 1 und 3
Absatz 1: Bisher war bei der Saldosteuersatzmethode die Anzahl anwendbarer Saldosteuers- ätze auf zwei beschränkt. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden.