Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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Art. 94 Abs. 1–3

Zum einen fällt der bisherige Vorbehalt von Artikel 93 weg, da dieser Artikel aufgehoben wird. Zum anderen muss nicht mehr geregelt werden, zu welchem Saldosteuersatz eine Leistung an eine eng verbundene Person abgerechnet werden muss, wenn die ESTV der steuerpflichtigen Person zwei Saldosteuersätze bewilligt hat und die Leistung nicht vollumfänglich einer dieser Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Die Anzahl anwendbarer Saldosteuersätze ist neu nicht mehr beschränkt und deshalb kann jede Leistung grundsätzlich zum hierfür gemäss Saldosteu- ersatz-Verordnung massgebenden Saldosteuersatz abgerechnet werden. Die 10 %-Regel gilt auch hier.

Da bei Leistungen an eng verbundene Personen und bei Leistungen an das Personal die glei- chen Regeln gelten, können die Absätze 1–3 zusammengenommen werden.

Art. 95

Bei Verkäufen von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen ist neu die Art der Leistung massgebend.

Beispiel: Die Schreiner GmbH rechnet mit den Saldosteuersätzen von 3,5 % (Schreinerei)

und 6,5 % (Lohnarbeiten im Baugewerbe) ab. Sie kauft eine neue Hobelmaschine und ver- äussert deshalb die 10-jährige Hobelmaschine, die bisher für beide Arten von Leistungen ein- gesetzt wurde. Im geltenden Recht müsste die Schreiner GmbH den Verkaufserlös mit dem Saldosteuersatz von 6,5 % abrechnen. Neu ist die Art der Leistung massgebend. Die Schrei- ner GmbH hatte diese Hobelmaschine gekauft und verkauft sie nun. Damit liegt ein Handel mit zum Normalsatz steuerbaren gebrauchten Gegenständen vor und der betreffende Sal- dosteuersatz beträgt 4,3 %.

Neu aufgeführt sind zudem die aktivierbaren Dienstleistungen, also beispielsweise Lizenzen. Auch deren Verkauf ist zu dem für diese Leistung betreffenden Saldosteuersatz abzurechnen.

Art. 97 Abs. 1 und 3

Absatz 1: Neu sollen alle «Korporationen» und nicht nur «Waldkorporationen» als verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG gelten. Zur besseren Übersicht werden zudem die bisher in einem einzigen Satz erwähnten Einrichtungen einzeln aufgelistet.

Absatz 3: Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes wird eine neue Steuerausnahme für Reisebüros eingefügt, die ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Art. 98

Absatz 1: Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nicht mehr sachgerecht und es soll künftig die Verwendung des Portals vorgeschrieben werden.

Absatz 2: Artikel 100 hält fest, dass die bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Regeln auch bei der Pauschalsteuersatzmethode zur Anwendung kommen, sofern die MWSTV für letztere keine anderweitigen Bestimmungen kennt. Die Vorschriften für Korrekturen beim Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 79 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 5) gelten somit auch bei der Pauschalsteuersatzmethode. Damit gibt es auch bei Gemeinwesen und verwandten Ein- richtungen keinen Anreiz mehr, aus Steueroptimierungsgründen die Abrechnungsmethode zu wechseln. Die Mindest-Anwendungsdauer der Pauschalsteuersatzmethode (3 Steuerperio- den) und die Mindest-Wartedauer vor dem Wiedereinstieg in die Pauschalsteuersatzmethode (10 Steuerperioden) sollen auf je eine Steuerperiode gekürzt werden.

Absatz 3: Zum einen wird die Verwendung des Portals vorgeschrieben. Zum andern wird der letzte Satz gestrichen, da sich dieses Vorgehen in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen hat. Des Öfteren besteht nämlich im Folgejahr kein Wechselwunsch mehr.

Art. 99 Abs. 3

Absatz 3: Die bereits heute praktizierte Möglichkeit, alle Umsätze freiwillig zum höchsten be- willigten Pauschalsteuersatz abzurechnen, wird ausdrücklich in Absatz 3 aufgenommen.