Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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Organisatoren mit Sitz im Ausland für mehrwertsteuerbelastete Bezüge, die sie ihren Kunden und Kundinnen weiterfakturieren, das Vergütungsverfahren beanspruchen können, können sie vermeiden, dass die auf diesen Bezügen erhobene Mehrwertsteuer Teil der Bemessungs- grundlage für die Bezugsteuer ihrer Kunden wird. Deshalb sind die «Organisatoren von Veran- staltungen» in diesem Artikel zu streichen.
Art. 155 Abs. 1
Künftig soll es nicht mehr zwingend erforderlich sein, die Originalrechnung einzureichen. Zum einen sind aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung die Originalrechnungen vermehrt digi- tal und der eingereichte Ausdruck stellt somit keine Originalrechnung dar. Zum anderen kann dank dieser Änderung die Automatisierung und Digitalisierung bei der Verarbeitung von Ver- gütungsgesuchen vorangetrieben werden. Ausserdem wird eine Ungleichbehandlung beseitigt, da für Inländer aufgrund der freien Beweiswürdigung nicht zwingend Originalbelege nötig sind, um die Vorsteuer zu beanspruchen.
Art. 166d
Die in der vorangegangenen Steuerperiode erzielten Umsätze inklusive Mehrwertsteuer sind massgebend dafür, ob ab Inkrafttreten jährlich abgerechnet werden kann. Bestand die Steuer- pflicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesbestimmung noch nicht ein ganzes Jahr, sind die erzielten Umsätze auf 12 Monate umzurechnen.
Art. 166e
Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen können alle effektiv abrechnenden Perso- nen zur Saldosteuersatzmethode oder – falls sie unter Artikel 97 Absatz 1 fallen – zur Pau- schalsteuersatzmethode wechseln. Dies gilt auch dann, wenn sie kurz vorher zur effektiven Methode gewechselt sind und nach dem bisherigen Recht noch warten müssten, bis sie sich wieder unterstellen können. Auch ein Wechsel zur effektiven Methode ist mit dem Inkrafttreten in jedem Fall möglich, also auch dann, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt die Saldosteuer- satzmethode weniger als ein Jahr bzw. Pauschalsteuersatzmethode weniger als drei Jahre angewendet hat.
4 Auswirkungen
Die Ausführungsbestimmungen zum teilrevidierten Mehrwertsteuergesetz haben keine von diesem unabhängige völkerrechtliche, finanzielle oder personelle Auswirkungen. Die Ände- rungen, die unabhängig von der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorgenommen wur- den, haben nur geringfügige finanzielle Auswirkungen.
4.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Sofern die steuerpflichtigen Personen mit Hilfe von Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuers- ätzen abrechnen, können sie generell von den Vereinfachungen bei der Saldosteuersatz- und Pauschalsteuersatzmethode profitieren. In gewissen Fällen können diese Vereinfachungen aber auch einen geringen Mehraufwand zur Folge haben. Die übrigen Änderungen, die nicht aufgrund der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorgenommen wurden, haben keine oder nur vernachlässigbare Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen.
4.2 Auswirkungen auf den Bund
Die Änderungen, die unabhängig von der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorge- nommen wurden, haben per Saldo weder finanzielle noch personelle Auswirkungen für den Bund: Die grössten Änderungen erfolgen im Bereich der Saldosteuersatz- und Pauschalsteu- ersatzmethode. Diese Änderungen haben zum einen Mehraufwand für die ESTV wegen