Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 88
Dieser Artikel regelt, wie die einzelnen Tätigkeiten zu versteuern sind. Handelt es sich um eine Tätigkeit, für die die ESTV der steuerpflichtigen Person den entsprechenden Saldosteuersatz bewilligt hat, dann ist der Umsatz mit diesem Saldosteuersatz zu versteuern (Absatz 1).
Absatz 1bis: Wurde für eine Tätigkeit kein Saldosteuersatz bewilligt, weil die damit erzielten Umsätze weniger als 10 Prozent des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmachen, so sind die mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze grundsätzlich zum nächsthöheren bewilligten Saldosteu- ersatz abzurechnen. Ist kein höherer Saldosteuersatz bewilligt, was beispielsweise der Fall ist, wenn mit der Tätigkeit, für die ein höherer Satz gelten würde, weniger als 10 Prozent des steu- erbaren Gesamtumsatzes erzielt werden, dann ist der nächsttiefere bewilligte Saldosteuersatz zu verwenden.
Beispiel 1:
SSS nach SSS- Anteil am steuer- Bewilligte Abzurech-
Verordnung baren Umsatz SSS nen mit
Schreinerei 3.5 % 34.0 % 3.5 % 3.5 %
Personalverleih 6.5 % 8.0 % 4.3 %
Reinigungsarbeiten 5.9 % 7.0 % 4.3 %
Zügelunternehmen 4.3 % 45.0 % 4.3 % 4.3 %
Baumaterial-Handel 2.0 % 6.0 % 3.5 %
Übertrifft nur eine Tätigkeit die 10 %-Grenze, dann sind alle Umsätze zu dem für diese Tätigkeit geltenden Saldosteuersatz abzurechnen:
Beispiel 2:
SSS nach SSS- Anteil am steuer- Bewilligte Abzurech-
Verordnung baren Umsatz SSS nen mit
Schreinerei 3.5 % 75.0 % 3.5 % 3.5 %
Personalverleih 6.5 % 8.0 % 3.5 %
Reinigungsarbeiten 5.9 % 7.0 % 3.5 %
Zügelunternehmen 4.3 % 4.0 % 3.5 %
Baumaterial-Handel 2.0 % 6.0 % 3.5 %
Absatz 2: Bei diesem Absatz geht es um die Fälle, in denen mehrere voneinander unabhängige Leistungen zu einer Sachgemeinschaft vereinigt sind oder als Leistungskombination angebo- ten werden. Nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG können diese Leistungen einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn die überwiegende Leistung mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht. Dies gilt auch für die Abrechnung mit Saldosteu- ersätzen.
Beispiel 3: Bietet ein Hotel eine Beherbergungsleistung (75 % Wertanteil; Steuersatz 3,7 %) und eine Restaurantleistung (25 % Wertanteil; Steuersatz 7,7 %) als Halbpensionsarrange- ment an, dann kann die Leistungskombination als Beherbergungsleistung zum Steuersatz von 3,7 % behandelt werden. Rechnet die Leistungserbringerin mit Saldosteuersätzen ab,
kann dieser Umsatz mit dem Saldosteuersatz von 2,0 % (Branche: Hotel: Leistungen, die zum Sondersatz für Beherbergung steuerbar sind) abgerechnet werden.
Absatz 2bisund 2ter: Werden hingegen mehrere Leistungen als Sachgesamtheit oder Leistungs- kombination angeboten, für die der gleiche gesetzliche Steuersatz gilt, dann kann bei der Ab- rechnung mit Saldosteuersätzen nicht der Saldosteuersatz angewandt werden, der für die überwiegende Leistung gilt.
Beispiel 4: Die Bau AG erbringt der Immobilien AG Maurerarbeiten (Wertanteil 72 %; SSS 4,3 %), Malerarbeiten (Wertanteil 17 %; SSS 5,1 %) und Schlossereiarbeiten (Wertanteil 11 %, SSS 3,5 %). Für alle diese Leistungen gilt der Normalsatz und dementsprechend kön- nen sie gar nicht nach einer überwiegenden Leistung behandelt werden. Jede Tätigkeit ist so- mit zum entsprechenden Saldosteuersatz zu versteuern, sofern dieser von der ESTV bewilligt wurde und die steuerpflichtige Person nachweisen kann, welcher Anteil auf die einzelnen