Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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– Bisher konnten nur maximal 2 Saldosteuersätze (SSS) angewandt werden. Neu soll diese Einschränkung aufgehoben werden (Art. 84–88 E-MWSTV), was eine bessere Übereinstimmung der Steuerzahllast bei effektiver und Saldosteuersatzabrechnung zur Folge hat.

– Es soll keine Sonderregelung für Mischbranchen und damit keine 50 %-Regel mehr geben (Art. 89 E-MWSTV).

– Beim Einstieg in die und beim Ausstieg aus der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzme- thode sollen neu Korrekturen analog dem Vorgehen bei Nutzungsänderungen erfol- gen (Art. 79–82 E-MWSTV):

-- Wechsel von der effektiven zur vereinfachten Abrechnungsmethode: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und der Dienstleistungen soll die Steuer zum Satz ge- mäss Artikel 25 MWSTG (damalige Steuersätze) geschuldet sein. Die Deklaration soll in der Abrechnung erfolgen.

-- Wechsel von der vereinfachten zur effektiven Abrechnungsmethode: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und der Dienstleistungen soll die Steuer zum gesetzli- chen Satz (damalige Steuersätze) gutgeschrieben werden. Die Deklaration soll in der Abrechnung erfolgen.

– Die besonderen Verfahren zur Anrechnung der angefallenen Vorsteuern bei Exporten und Leistungen an die Diplomatie sowie die Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Vorsteuer und zur Margenbesteuerung sollen aus Vereinfachungsgründen gestrichen werden (Art. 90 E-MWSTV). Die Formulare 1050, 1055 und 1056 würden aufgeho- ben.

– Überschreiten der Limiten für die Anwendung der Saldosteuersätze (Art. 81 E-MWSTV):

-- Es soll immer ein Überschreiten einer oder beider Limiten in drei (bisher: zwei) aufeinanderfolgenden Steuerperioden brauchen, damit auf den Beginn der vier- ten Steuerperiode ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode vorgenom- men werden muss.

-- Es soll keine Spezialregelung für massive Überschreitungen der Limite(n) mehr geben, die einen schnelleren oder gar rückwirkenden Entzug der Berechtigung zur Abrechnung mit SSS zur Folge hätte.

– Bei der Pauschalsteuersatzmethode sollen die Mindestunterstellungsdauer und die Wartezeit für den Wiedereinstieg neu eine ganze Steuerperiode dauern (bisher drei bzw. zehn Steuerperioden; Art. 98 E-MWSTV).

– Gruppenbesteuerung: Es soll präzisiert werden, wann Änderungen im Bestand der

Gruppe der ESTV mitgeteilt werden müssen und dass dies jeweils elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal zu erfolgen habe (Art. 18–20 E-MWSTV).

– Abzug fiktiver Vorsteuer: Gegenstände, die eine steuerpflichtige Person von Begünstig-

ten nach dem Gaststaatgesetz1 bezogen hat, sollen nicht zum Abzug der fiktiven Vor- steuer berechtigen (Art. 63 E-MWSTV), da die Gegenstände steuerbefreit sind.

– Psychologen und Psychologinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Optometristen

und Optometristinnen sollen als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen definiert werden (Art. 35 E-MWSTV).

– Meldeverfahren: Unter steuerpflichtigen Personen soll bei Barzahlungen von 15 000

Franken oder mehr das Meldeverfahren angewendet werden müssen.

– Gestützt auf Artikel 65a MWSTG soll für bestimmte Handlungen in den Bereichen Grup-

penbesteuerung, jährliche Abrechnung und Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode aus- schliesslich das hierfür vorgesehene elektronische Portal der Verwaltung verwendet wer- den.

1 SR 192.12