Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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Den bisherigen Hinweis, dass die Anzahl der Pauschalsteuersätze nicht beschränkt ist, braucht es nicht mehr, da diese Regelung neu auch bei der Saldosteuersatzmethode zur Anwendung kommt. Ohne diesen Hinweis gilt somit nach Artikel 100 die Regelung bei den Saldosteuersät- zen.

Art. 99a

Durch die Aufhebung von Artikel 99a gilt auch bei der Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen die Bestimmung von Artikel 91, wonach die Bezugsteuer in der Abrechnungsperiode zu dekla- rieren ist, in der sie angefallen ist.

Art. 104a

Vermehrt wird der folgende Sachverhalt festgestellt (hauptsächlich im Baugewerbe): Unterneh- men lassen sich ihre erbrachten Leistungen bar bezahlen. Es wurden Zahlungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich festgestellt. Beim leistungsempfangenden Unternehmen (Auftraggeber) werden die liquiden Mittel bar vom Bankkonto bezogen und die Übergabe/Zahlung wird mittels Unterschrift auf der Rechnung bestätigt. Plausible Gründe für solche Barzahlungen sind in der Regel nicht vorhanden. Oft wird angegeben, die Barzahlung werde auf Wunsch der leistungs- erbringenden Unternehmen gewählt. Bei den leistungserbringenden Unternehmen werden die Umsätze häufig nicht in der Buchhaltung erfasst und die Umsatzsteuer folglich nicht abgeliefert. In der Buchhaltung der Unternehmen finden sich oft auch keine Hinweise auf die Umsätze. Der steuerpflichtige Auftraggeber macht zu Recht den Vorsteuerabzug geltend, da er eine Rech- nung nach Artikel 26 MWSTG erhält, in der der Erhalt der Barzahlung mittels Unterschrift be- stätigt wird. Dadurch entstehen hohe MWST-Ausfälle.

Werden die Zahlungen über das Bank- oder Postkonto geleistet, sind Buchungen in der Buch- haltung notwendig und die Vereinnahmung ohne entsprechende Abrechnung der Sozialversi- cherungen oder Steuern damit erschwert. Somit wird es für die Konkurs- und Steuerämter ein- facher, die Hinterziehung von Steuern und Abgaben nachzuweisen und allfällige Strafund/oder Nachsteuerverfahren einzuleiten.

Wird bei Barzahlungen von 15 000 Franken oder mehr das Meldeverfahren nicht angewendet und stattdessen eine Rechnung ausgestellt, die auf die Steuer hinweist, entsteht für den Leis- tungsempfänger (Auftraggeber) das Risiko, dass ihm das Vorsteuerabzugsrecht verwehrt wird, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht korrekt deklariert bzw. abliefert. Wollen die Parteien das Meldeverfahren nicht anwenden, so können sie die Bezahlung über Bank- oder Postkonti abwickeln. In diesen Fällen besteht auch kein Risiko hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Barzahlungen von nicht im MWST-Register eingetra- genen Leistungsempfängern, da es an der Grundvoraussetzung des Meldeverfahrens fehlt, wonach beide Parteien im MWST-Register eingetragen sind.

Art. 107 Abs. 1 und 2

Absatz 1: Zum einen erfolgt eine sprachliche Anpassung, damit klarer wird, dass die im Zeit- punkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten zu versteuern sind. Zum anderen ist eine Umformulierung notwendig, weil die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze nicht mehr be- schränkt ist. Massgebend dafür, mit welchem Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz ein Debitorenposten versteuert werden muss, ist der Satz, der für die Tätigkeit anzuwenden war, aus der dieser Debitorenposten entstanden ist.