Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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der Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen. Sobald dies der Fall ist, liegt eine Ver- letzung der Abrechnungspflicht vor, die einen Ausschluss aus der jährlichen Abrechnung zur Folge hat.
Ziffer 3: Wenn die ESTV die Schlusszahlung in Betreibung setzt, liegt eine Verletzung der Zah- lungspflichten vor, die einen Ausschluss aus der jährlichen Abrechnung zur Folge hat.
Art. 76d
Absatz 1: Für die Festlegung der Raten stützt sich die ESTV systembedingt auf Vergangen- heitswerte. Diese können im Vergleich zur Steuerforderung des laufenden Jahres zu hoch oder zu niedrig sein. Es ist deshalb sinnvoll, dass die steuerpflichtige Person eine Anpassung der Raten verlangen kann. In der Regel dürfte es bei einer Anpassung pro Steuerperiode bleiben, es sind aber auch mehrere Anpassungen möglich. Es ist zudem davon auszugehen, dass die steuerpflichtigen Personen hauptsächlich Reduktionen beantragen werden, da dies mit Liqui- ditätsvorteilen verbunden ist.
Absatz 2: Die jährliche Abrechnung soll weitestgehend automatisiert abgewickelt werden. Ge- suche um Anpassung der Raten sind deshalb nur vor Fälligkeit der Rate und ausschliesslich elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal möglich.
Art. 77 Abs. 2 Bst. g, h und Abs. 3
Absatz 2, Buchstabe g: Die Saldosteuersätze sind Branchensätze, welche im Sinne einer Pau- schale die gesamte Vorsteuer berücksichtigen, die in den Bezügen von Waren, Dienstleistun- gen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie in den Gemeinkosten enthalten ist. Verkauft ein Versandhandelsunternehmen Gegenstände, die sich im Zeitpunkt des Verkaufs im Inland befinden, über eine steuerpflichtige elektronische Plattform, so erbringt es eine steuerfreie Lie- ferung an die elektronische Plattform. Die elektronische Plattform ihrerseits gilt als Leistungs- erbringerin nach Artikel 20a MWSTG und muss die Lieferung an den Kunden oder die Kundin versteuern. Würde man der elektronischen Plattform die Anwendung der Saldosteuersatzme- thode zugestehen, könnte sie einen pauschalen Vorsteuerabzug vornehmen, obwohl auf den gehandelten Gegenständen gar keine Vorsteuer lastet.
Absatz 2, Buchstabe h: Ausländische Unternehmen, die Leistungen im Inland erbringen, sind in aller Regel im Ausland als Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen und können dort die ange- fallene ausländische Vorsteuer abziehen. Erbringen sie nun Leistungen im Inland, würden sie bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode auf diesen Vorleistungen pauschal einen zweiten Vorsteuerabzug vornehmen. Selbst wenn das bei der Leistungserbringung verwendete Mate- rial (z.B. Farbe bei einem Maler) mit schweizerischer MWST belastet wäre – weil das auslän- dische Unternehmen das Material in der Schweiz gekauft oder ins Inland eingeführt hat –, ergäbe sich bei den ausländischen Unternehmen durch die Saldosteuersatzmethode eine zu niedrige Steuerzahllast, denn es fallen im Inland keine Vorsteuern für Betriebsmittel und Inves- titionsgüter an. Die Möglichkeit zur Anwendung der Saldosteuersätze soll deshalb aufgehoben werden. Dies gilt allerdings nicht für steuerpflichtige inländische Betriebsstätten von ausländi- schen Unternehmen.
Absatz 3: Die Ziffern 28 und 28bisvon Artikel 21 Absatz 2 MWSTG betreffen Gemeinwesen, welche nicht mit Hilfe der Saldosteuersatzmethode, sondern entweder effektiv oder mit Hilfe von Pauschalsteuersätzen abrechnen können. Sie waren bisher somit fälschlicherweise nicht von der Option bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ausgeschlossen. Zudem wird mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes eine neue Steuerausnahme für Reisebüros ein- gefügt, die ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Art. 78
Absatz 1: Das Erfordernis der Schriftlichkeit, das bisher in Absatz 1 für die Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode festgehalten ist, ist nicht mehr sachgerecht, da die Unterstellung schon seit Jahren praktisch ausschliesslich elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgt. Künftig soll die Verwendung des Portals vorgeschrieben werden.