Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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Art. 35 Abs. 2 lit. dbis, p und q

Die Angehörigen der ergänzten Berufe erbringen Heilbehandlungen. Die bereits geltende Pra- xis wird auf Stufe Verordnung gehoben.

Art. 38

In Absatz 2biswird definiert, wer als Träger einer Stiftung oder einer Anstalt angesehen wird. Massgebend ist nicht, wer die Stiftung oder Anstalt finanziert, sondern wer die Befugnis hat, deren Organe zu bestimmen.

Absatz 3: Anpassung des Umfangs der Steuerausnahme, die notwendig wird, weil Stiftungen und Anstalten nicht nur dann ausgenommene Leistungen an die betreffenden Gemeinwesen erbringen oder von diesen beziehen, wenn sie deren alleinige Gründer sind, sondern auch dann, wenn sie die alleinigen Träger sind.

Art. 44

Diese Bestimmung findet sich neu in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG (Normstufenberei- nigung).

Art. 48e

Da die Lieferung vom ersten Verkäufer oder der ersten Verkäuferin an die Plattform von der Mehrwertsteuer befreit ist oder als im Ausland erbracht gilt, ergäbe sich bei Anwendung der Margenbesteuerung durch die Plattform über die ganze Wertschöpfungskette betrachtet eine zu niedrige Mehrwertsteuerbelastung. Die Plattform hätte nur gerade ihre Marge zu versteuern, was in der Realität der Provision entspricht, die sie für den Verkauf erhält. Diese Provision entspricht jedoch in keiner Weise der Marge, die der Verkäufer oder die Verkäuferin erzielen würde, wenn Artikel 20a MWSTG nicht zur Anwendung käme. Bei Anwendung der Margenbe- steuerung ergäbe sich also eine Situation, in welcher der Verkauf des Gegenstandes selbst nicht versteuert würde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Verkäufer oder Verkäuferinnen, die Gegenstände steuerbefreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) an eine Plattform liefern, allfällige Verluste auf diesen Verkäu- fen nicht geltend machen können, wie dies der Fall wäre, wenn sie selbst die Margenbesteue- rung anwenden würden. Allerdings sollte sich ihre Lage gegenüber heute nicht verschlechtern, da sie beim steuerbelasteten Einkauf von Gegenständen den Vorsteuerabzug vornehmen kön- nen.

Art. 61

Bei Münz- und Feingold ist die Steuerbefreiung neu auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 resp. Art. 53 Abs. 1 Bst. m MWSTG). Der Vorsteuerabzug ergibt sich aufgrund von Artikel 28 MWSTG.

Art. 63 Abs. 3

Buchstabe c: Anpassung des Verweises aufgrund der Normstufenbereinigung von Artikel 44 MWSTV.

Buchstabe e: Wird ein Gegenstand von einer begünstigten Person nach Artikel 2 des Gast- staatgesetzes (GSG; SR 192.12) bezogen, ist er ohne jede Steuer. Dementsprechend sollte bei einem Weiterverkauf der Abzug fiktiver Vorsteuern ausgeschlossen sein.

Buchstabe f: Die Lieferung vom steuerpflichtigen Verkäufer oder der steuerpflichtigen Verkäu- ferin an die Plattform ist von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Da der Verkäufer oder die Verkäuferin den Vorsteuerabzug vornehmen kann, sind die Gegen- stände mit keinerlei Mehrwertsteuer belastet. Somit sollen die Plattformen keine fiktiven Vor- steuern abziehen können.