Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten

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Art. 76c

Absatz 1: Will eine steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden, hat sie das der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal zu melden. Eine zu späte Mitteilung entfaltet keine Wirkung. Will die steuerpflichtige Person auf den Beginn der nachfol- genden Steuerperiode aus der jährlichen Abrechnung aussteigen, muss sie rechtzeitig eine erneute Meldung an die ESTV machen.

Absatz 2 zeigt auf, wann die ESTV die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrech- nung widerrufen kann:

Buchstabe a: Die Regeln für die Anwendung der jährlichen Abrechnung folgen weitgehend jenen der Saldosteuersatzmethode. Wie bei dieser darf die steuerpflichtige Person ab der vier- ten Steuerperiode die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden, wenn sie die Umsatzlimite von 5 005 000 Franken (inkl. MWST) in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten hat.

Buchstabe b hält die Fälle fest, in denen eine mangelhafte Erfüllung der Abrechnungsund/oder Zahlungspflichten zu einem Ausschluss aus der jährlichen Abrechnung führt. Der Ausschluss erfolgt in diesen Fällen nicht auf den Beginn der nächsten, sondern auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode. Des Öfteren wird nämlich eine Fristverlängerung für die Ein- reichung der Abrechnung verlangt, so dass die neuen Raten bereits auf Basis des Vorvorjahres festgelegt und in Rechnung gestellt sind, wenn die Abrechnung eingeht. Um den administrati- ven Aufwand für die steuerpflichtigen Personen und die ESTV möglichst gering zu halten, sol- len rückwirkende Änderungen der Abrechnungsweise möglichst vermieden werden. Ob im Folgejahr die Abrechnungs- und Zahlungspflichten erfüllt werden oder nicht, ist ohne Belang; der Ausschluss lässt sich damit also nicht verhindern.

Ziffer 1: Die ESTV setzt die Höhe der Raten auf Basis der Daten aus der letzten vorhandenen Steuerperiode fest, in der Regel also anhand der Steuerforderung des Vorjahres (vgl. Art. 86a Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der üblichen Umsatzschwankungen und infolge unterschiedlicher Investitionstätigkeit kann die Höhe der Steuerforderung einer Steuerperiode stark von jener der Vorperiode abweichen. Dementsprechend erweisen sich die in Rechnung gestellten Raten des Öfteren als zu niedrig oder als zu hoch. Die steuerpflichtige Person kann deshalb von der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen. Eine Begründung ist nicht notwendig und es sind meh- rere Anpassungen pro Jahr möglich. Allerdings besteht hierbei das Risiko, dass eine übermäs- sige Reduktion der Raten verlangt wird, um so Liquiditätsvorteile zu erlangen. Die jährliche Abrechnung ist jedoch nicht zur Verbesserung der Liquidität gedacht, sondern als administra- tive Erleichterung für die steuerpflichtigen Personen. Die ESTV braucht darum eine Handhabe, um gegen zu starke Reduktionen vorzugehen.

Erstes Lemma: Bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen gibt es drei Raten und eine Schlusszahlung. Bemerkt eine steuerpflichtige Person, die eine Herab- setzung der Raten verlangt hatte, im Verlaufe des Jahres, dass sie eine zu starke Reduktion beantragt hat, muss sie vor der Fälligkeit der letzten Rate eine Erhöhung derselben beantra- gen, um so einen Ausschluss aus der jährlichen Abrechnung zu vermeiden.

Zweites Lemma: Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen gibt es nur eine Rate. Beantragt die steuerpflichtige Person eine Reduktion dieser Rate und zeigt sich bei Eingang der jährlichen Abrechnung, dass die herabgesetzte Rate weniger als 35 Prozent des Steuerbetrags der Steu- erperiode beträgt, dann liegt eine übermässige Reduktion vor. Ab Fälligkeit der Rate ist keine Korrektur der Rate mehr möglich.

Beispiel: Die mit Saldosteuersatz abrechnende Treuhand GmbH hat am 10. Juli die Herab- setzung der Rate von 9 000 Franken auf 4 000 Franken beantragt. Im September bemerkt die Treuhand GmbH, dass diese Reduktion zu stark ausgefallen ist. Eine Anpassung der Rate nach der Fälligkeit (31. August) ist nicht mehr möglich. Machen die 4 000 Franken nicht min- destens 35 % des für die laufende Steuerperiode geschuldeten Steuerbetrags aus, kann die Treuhand GmbH auf den Beginn des übernächsten Jahres nicht mehr jährlich abrechnen.

Ziffer 2: Wird die Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht – wobei auch ein Einreichen der Abrechnung innerhalb einer von der ESTV erstreckten Frist als fristgerecht gilt –, wird die steu- erpflichtige Person zunächst gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erfolgt eine Schätzung