Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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In Absatz 3 wird präzisiert, dass jeweils drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Methode abgerechnet werden muss, bevor ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode möglich ist. Diese Präzisierung führt zu keiner Änderung der Rechtslage, da dies schon bisher so gehandhabt wurde.
Absatz 4: Sprachliche Präzisierung ohne inhaltliche Änderung.
Absatz 5: Neu wird wie in den Artikeln 31 und 32 MWSTG nur noch von Gegenständen und Dienstleistungen gesprochen. Für die Ermittlung des Zeitwerts sind die üblichen Regeln mas- sgebend.
Art. 79
Absatz 1: Der letzte Satz wird gestrichen, da sich dieses Vorgehen in der Praxis als nicht sinn- voll erwiesen hat. Des Öfteren besteht nämlich im Folgejahr kein Wunsch mehr, zur Saldosteu- ersatzmethode zu wechseln oder die Bedingungen hierfür sind nicht mehr erfüllt. Es ist deshalb sinnvoll, ein erneutes Unterstellungsgesuch zu verlangen.
Absatz 3: Bis anhin erfolgten beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Sal- dosteuersatzmethode keine Korrekturen, sofern nicht auch die Abrechnungsart (vereinbart / vereinnahmt) geändert wurde. Dies erleichterte zwar die Wechsel, führte aber dazu, dass mit der Anwendung des Saldosteuersatzes teilweise pauschal ein zweiter Vorsteuerabzug vorge- nommen wurde. Es war auch ein Anreiz, vor einer grösseren Investition zur effektiven Methode zu wechseln, den vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen, und nach den drei Wartejahren wieder zurück zu wechseln. Neu soll im Zeitpunkt des Wechsels die früher auf dem Zeitwert der Ge- genstände und der Dienstleistungen in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, an die ESTV zurückzuerstatten sein. Diese Korrektu- ren sollen analog dem Vorgehen bei Nutzungsänderungen erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass mit der Anwendung der Saldosteuersätze weder zu viel noch zu wenig Steuer abgerechnet wird. Die steuerpflichtige Person soll diese Korrekturen neu in der letzten effekti- ven Abrechnung vor dem Wechsel zur Saldosteuersatzmethode vornehmen.
Absatz 4: Da neu auch dann Korrekturen vorgenommen werden sollen, wenn die Abrechnungs- art (vereinbart / vereinnahmt) nicht ändert, muss in Absatz 4 ergänzt werden, dass bei gleich- zeitiger Änderung der Abrechnungsart zusätzliche Korrekturen per Umstellungsdatum erfol- gen. Des Weiteren wird dargelegt, wie die Korrekturen betreffend Debitoren und Kreditoren in der Abrechnung mit der ESTV deklariert werden müssen. Während die ESTV diese Korrektu- ren bisher ausserhalb des Abrechnungsprozesses vorgenommen hat, sollen neu alle Korrek- turen von der steuerpflichtigen Person in der letzten effektiven Abrechnung vor dem Wechsel vorgenommen werden.
Art. 81
Absatz 1: Der letzte Satz wird gestrichen, da sich dieses Vorgehen in der Praxis als nicht sinn- voll erwiesen hat. Des Öfteren besteht nämlich im Folgejahr kein Wunsch mehr, zur effektiven Methode zu wechseln. Es ist deshalb sinnvoll, ein erneutes Wechselgesuch zu verlangen.
Absatz 1bis: Änderungen der Saldosteuersätze gibt es entweder aufgrund von Anpassungen der gesetzlichen Steuersätze oder aber aufgrund einer Neuberechnung der Saldosteuersätze. Änderungen aufgrund gestiegener oder gesunkener gesetzlicher Steuersätze sind unproble- matisch, da sich in diesen Fällen weder eine Besserstellung noch eine Schlechterstellung ge- genüber effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen ergibt. Änderungen der Saldosteu- ersätze erfolgen in aller Regel auf den 1. Januar. Da ein Ausstieg aus der Saldosteuersatzme- thode jeweils auf Ende einer Steuerperiode möglich ist, kann eine mit Saldosteuersatz abrech- nende Person auf geänderte Saldosteuersätze in aller Regel unmittelbar reagieren. Hat ein Unternehmen im Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes noch keine ganze Steuerpe- riode mit Saldosteuersätzen abgerechnet, soll sie vorzeitig zur effektiven Abrechnungsme- thode wechseln können.
Beispiel: Die X GmbH wird auf den 1. Mai 2028 ins Register der Steuerpflichtigen eingetra- gen. Sie entscheidet sich für die Saldosteuersatzmethode und kann somit frühestens auf