Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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Art. 75 Abs. 3
Korrektur eines Fehlers, der sich zu Ungunsten der steuerpflichtigen Personen ausgewirkt hat. Bei Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits sind diese für eine sachgerechte Vorsteuerabzugskürzung ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen und nicht zum Gesamtum- satz zu stellen. Die Gesamteinnahmen umfassen nebst dem Umsatz auch die Einnahmen aus Subventionen, Spenden und hoheitlichen Leistungen.
Art. 76a
Dieser Artikel regelt, wie vorzugehen ist, wenn eine Person beim Beginn ihrer Steuerpflicht die jährliche Abrechnung anwenden will.
Absatz 1: Da die ESTV bei Anwendung der jährlichen Abrechnung Raten in Rechnung stellen muss, kann mit der Mitteilung an die ESTV nicht allzu lange zugewartet werden. Wie bei der Saldosteuersatzmethode muss der Antrag auf Unterstellung deshalb spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer erfolgen.
Absatz 2: Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch auf die jährliche Abrechnung. Bei einer neu steuerpflichtigen Person ist somit einzig abzuklären, ob sie die Bedingung von Arti- kel 35 Absatz 1bisBuchstabe b MWSTG erfüllt oder nicht. Da in der Regel keine Daten aus der Vergangenheit vorliegen, ist dabei auf den voraussichtlichen Umsatz (inkl. MWST) der ersten 12 Monate ab Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen abzustellen.
Absatz 3 regelt, wie lange die steuerpflichtige Person warten muss, bis sie sich der jährlichen Abrechnung unterstellen kann, wenn sie der ESTV nicht innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer gemeldet hat, dass sie jährlich abrechnen will.
Beispiel: Die ESTV stellt der Bau GmbH die Mehrwertsteuernummer am 10. Juni 2025 zu.
Die Bau GmbH beantragt am 2. September 2025 die Anwendung der jährlichen Abrechnung. Sie kann sich somit frühestens auf den 1. Januar 2027 der jährlichen Abrechnung unterstel- len.
Art. 76b
Absatz 1: Eine zu späte Mitteilung des Wechselwunsches entfaltet keine Wirkung. Will die steu- erpflichtige Person auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur jährlichen Abrech- nung wechseln, muss sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen.
Absatz 2: Die steuerpflichtige Person hat ein Anrecht auf Unterstellung unter die jährliche Ab- rechnung. Es müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Buchstabe a: Die Anwendung der jährlichen Abrechnung ist nach Artikel 35 Absatz 1bisBuch- stabe b MWSTG nur bis zu einem jährlichen Umsatz aus steuerbaren Leistungen von 5 005 000 Franken möglich. Abzustellen ist auf den in der vorangegangenen Steuerperiode erzielten Umsatz inklusive Mehrwertsteuer. Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten sind die vereinbarten Entgelte, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die vereinnahmten Entgelte massgebend.
Buchstabe b: Die jährliche Abrechnung geht mit einem erhöhten Ausfallrisiko für den Bund einher, weshalb die ESTV steuerpflichtigen Personen, die ihren Mehrwertsteuer-Pflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, den Wechsel zur jährlichen Abrechnung verweigern können soll (vgl. Art. 35a Abs. 1 MWSTG). Massgebend sind dabei die Verhältnisse in den letzten drei Steuerperioden oder seit der Eintragung als steuerpflichtige Person, wenn diese weniger als drei Steuerperioden zurückliegt. Eine Abrechnung gilt dann als fristgerecht einge- reicht, wenn sie innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode oder innerhalb der von der ESTV gewährten Fristverlängerung erfolgt. Gewährt die ESTV eine Verlängerung zur Ein- reichung der Abrechnung, so verlängert sich auch die Frist zur Zahlung der ausstehenden Steuerforderung entsprechend.