Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 20 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 4a Abs. 4
Die Abkürzung ESTV wird eingeführt.
Art. 18
Absätze 1 und 2 halten fest, dass jede Gruppe eine Vertretung bestimmen muss und wer als solche in Frage kommt. Absatz 3 regelt das Vorgehen zur Bewilligung der Gruppenbesteue- rung, wenn die Gruppe die Voraussetzungen hierfür bereits erfüllt. Der Antrag muss nicht be- reits am Jahresanfang gestellt werden, sondern es wird hierfür eine angemessene Frist ge- währt. Werden die Voraussetzungen hingegen erst im Verlaufe einer Steuerperiode erfüllt, sieht Absatz 4 die Möglichkeit vor, sich innerhalb der Steuerperiode auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, der Gruppenbesteuerung zu unterstellen. Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis. Zudem wird im ganzen Artikel der Begriff Gesuch durch Antrag ersetzt, da das Gesetz ebenfalls von Antrag spricht. In diesem und den Artikeln 19 und 20 wird zudem festgehalten, welche Handlungspflichten elektronisch erfüllt werden müssen.
Art. 19 Abs. 1 und 2
Absatz 1: Änderungen in der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe sind neu auch im Verlauf einer Steuerperiode möglich. Sie müssen unverändert im Voraus gemeldet werden, allerdings gilt hierfür keine bestimmte Frist mehr.
Absatz 2: Folgeanpassung wegen Änderung von Absatz 1.
Art. 20
Die geltende Praxis betreffend Vorgehen bei Änderungen im Gruppenbestand soll mit Absatz 3 ergänzt werden. Es wird festgehalten, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Rechtsträger, der die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung neu erfüllt, auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden, Mitglied einer Gruppe werden kann. Im ganzen Artikel wird der Begriff Gesuch durch Antrag ersetzt, da das Gesetz ebenfalls diesen Begriff verwendet.
Art. 29
Gemäss der neuen Bestimmung von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG liegt immer eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag vor, wenn ein Gemeinwesen von ihm ausgerich- tete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet.
Absatz 1 entspricht, abgesehen vom Einschub im Einleitungssatz, welcher wegen der gesetz- lichen Fiktion notwendig ist, dem bisherigen Artikel 29. Er gibt in erster Linie eine Leitschnur für den Fall, dass ein Gemeinwesen eine Mittelverwendung nicht als Subvention bezeichnet, obwohl es sich nach den gesetzlichen Grundlagen und der Verwaltungspraxis der ESTV um eine Subvention handelt. Er erleichtert den Gemeinwesen aber auch die Einschätzung, ob es sich bei einer Mittelverwendung um eine Subvention handelt oder nicht.
Absatz 2: Aus Gründen der Rechtssicherheit wird geregelt, bis wann hinsichtlich der Mehrwert- steuer ein Gemeinwesen Mittel, die es ausrichtet, als Subvention oder anderen öffentlich-recht- lichen Beitrag bezeichnen kann. Spätestmöglicher Zeitpunkt hierfür ist die Finalisierungsfrist der Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt. Eine Bezeichnung innerhalb der Festset- zungsverjährung wäre nicht praktikabel, da die steuerpflichtigen Empfänger und Empfängerin- nen wissen müssen, wie hoch die Steuern auf dem Umsatz und die abziehbaren Vorsteuern sind, und weil die Gemeinwesen Fristen für den Jahresabschluss zu beachten haben. Richtet ein Gemeinwesen einen Betrag aus, muss es dem Empfänger oder der Empfängerin des Be- trags somit spätestens Ende August des darauffolgenden Jahres mitteilen, dass es sich um eine Subvention oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag handelt. Bei dieser Frist han- delt es sich um eine Verwirkungsfrist.