Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten
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wird den Kantonen obliegen, ebenso wie die Kontrolle der Einhaltung von Vorausset- zungen und Qualitätsstandards, die die Leistungserbringer erfüllen müssen.
Für die von der IV getragenen Kosten wird eine Obergrenze von 25 Prozent der ge- schätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention festgelegt. Die Berechnung der Pauschalen wird vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt. Zudem legt der Bun- desrat die wesentlichen Elemente der IFI, die Voraussetzungen, die die Leistungser- bringer der medizinischen Massnahmen erfüllen müssen, sowie die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teilnahme an der intensiven Frühintervention fest, um die Qualität der Interventionen und die Modalitäten des Zugangs zur IFI zu verein- heitlichen. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der in den verschiedenen Institutio- nen erzielten Ergebnisse legt der Bundesrat zudem die Aufsichtsmodalitäten sowie die Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit der IFI fest.