Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–202312 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legisla- turplanung 2019–202313 angekündigt.

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Um diese Vorgabe zu erfüllen, ist es an- gezeigt, die Ausrichtung von Pauschalen an die Kantone zur Deckung der Kosten der im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen ins IVG aufzuneh- men; gleiches gilt für die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalen sowie für die Obergrenze der von der IV getragenen Kosten.

In einem Bericht über Autismus-Spektrum-Störungen hat der Bundesrat prioritäre Handlungsschwerpunkte festgelegt, die besondere Beachtung verdienen.14 Zu diesen Schwerpunkten zählt die Frühintervention: «Mit der Bereitstellung von ausreichen- den, anerkannten, bewährten Behandlungen und Fördermassnahmen in genügender Intensität sollen alle Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) eine op- timale Förderung erhalten. Kinder ab 2 Jahren mit einem frühkindlichen Autismus erhalten Zugang zu einer intensiven Frühintervention.»15 Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und auf kantonaler Ebene nicht auf die Finanzierung der intensiven Frühintervention ausgerichtet sind, denn diese Therapien zeichnen sich insbesondere durch einen breiten Methodenmix aus. Konkret meint er dazu: «Nur eine gemeinsame Finanzierungslösung vermag die Wirksamkeit der Frühinterventionsprogramme und deren langfristige Nachhaltigkeit sicherzustellen. Die IV ist bereit, einen Teil der Kosten für die intensive Frühinter- vention zu übernehmen, verlangt aber, dass die Kantone ebenfalls ihren Beitrag leis- ten.»16 Die vorgeschlagene Änderung des IVG ermöglicht eine gemeinsame Finan- zierungslösung und stellt die Wirksamkeit der Frühinterventionsprogramme und deren langfristige Nachhaltigkeit sicher, wobei der geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen Rechnung getragen wird.

2 Verhältnis zum europäischen Recht

Das EU-Recht sieht keine Normen zum Themenbereich der vorliegenden Gesetzes- vorlage vor.

12 BBl 2020 1777

13 BBl 2020 8385

14 Bundesrat, Bericht Autismus-Spektrum-Störungen, Massnahmen für die Verbesserung der Diagnostik, Behandlung und Begleitung von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen in der Schweiz, Bern, 17. Oktober 2018, S. 42.

15 Idem, S. 27.

16 Idem, S. 27–28.