Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten
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müssen dem BFS vollständig vergütet werden, aus dem IV-Fonds und ggf. von den Kantonen.
Für die Umsetzung der Artikel 13a und 68noviesIVG benötigen die IV-Stellen keine zusätzlichen Ressourcen, da die Geburtsgebrechen, darunter ASS, den IV-Stellen be- reits heute gemeldet und von diesen beurteilt werden. Aufgrund der geringen Anzahl betroffener Kinder hält sich der Mehraufwand für die Registrierung und Neucodie- rung der an einer IFI teilnehmenden Versicherten in Grenzen.
5.3 Auswirkungen auf die Kantone
Derzeit verfügen rund 15 Kantone über ein IFI-Angebot. Einige Kantone beteiligen sich an den Kosten für IFI-Leistungen, die im Kanton wohnende Versicherte in einem anderen Kanton in Anspruch nehmen. In den meisten Kantonen, in denen es derzeit keine IFI-Angebote gibt, bestehen gesetzliche Grundlagen, die deren Implementie- rung ermöglichen (meist fallen diese Massnahmen unter den Bereich kantonale Früherziehung).29
Da vor allem kleinere Kantone nicht unbedingt ein eigenes IFI-Angebot entwickeln werden, wird es darum gehen, die interkantonale Zusammenarbeit durch die Auswei- tung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) auf die IFI zu verstärken. Artikel 1 Absatz 1 IVSE hält fest: «Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu er- möglichen.» Die Vereinbarung soll auch für den Austausch von IFI-Leistungen zwi- schen den Kantonen und deren Vergütung gelten. In der Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton, der Kindern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton die Teil- nahme an einer IFI auf seinem Gebiet ermöglicht, muss verankert sein, dass auch für diese Kinder Fallpauschalen ausgerichtet werden.
Durch eine allfällige Änderung der Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Ebene sowie durch die Vertragsverhandlungen entstehen dem Kanton anfänglich Umset- zungskosten. Zudem obliegen den Kantonen gewisse Aufgaben im Zusammenhang mit der vom BSV sicherzustellenden Aufsicht über die Umsetzung. Dazu zählt insbe- sondere ein periodischer Bericht; der Inhalt des Berichts wird in der Vereinbarung zwischen BSV und Kanton festgelegt.
Die IFI-Evaluation wird teils von den Kantonen finanziert werden.
Ferner wurde untersucht, ob die Vorlage spezifische Auswirkungen auf die Gemein- den sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat. Dies ist nicht der Fall.
29 Schlussbericht Projekt IFI, Phase 3, 24. März 2022, S. 55, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen Invalidenversicherung IV Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Pilotversuche zur Förderung der Eingliederung (Art. 68quater IVG) > Laufende Pilotversuche > Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus».