Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten
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1.3 Zielsetzung
Da der Pilotversuch nur einmal verlängert werden kann (Art. 68quaterAbs. 2 IVG), müssen bereits jetzt die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die IV die im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Leistungen auch nach dem 31. De- zember 2026 noch übernehmen kann.
Die IFI steht in der Schweiz noch ganz am Anfang: 2022 konnten im Rahmen des Pilotversuchs rund 80 Kinder an einer Intervention teilnehmen. Auf Bundesebene gibt es keine verpflichtende Gesetzesbestimmung für die Kantone, solche Leistungen an- zubieten. Aufgrund der relativ geringen Anzahl betroffener Kinder wäre das für kleine Kantone auch nicht gerechtfertigt. Die vorgeschlagene IVG-Änderung soll die Kos- tenübernahme für medizinische Massnahmen, die im Rahmen einer intensiven Früh- intervention durchgeführt werden, regeln und die IFI – in Übereinstimmung mit der geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen – vereinheitlichen.
Ferner soll die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen intensiviert werden, indem die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)10 auf die IFI aus- geweitet wird. Das Ziel ist es, die IFI mittelfristig allen Kindern in der Schweiz und ihren Familien zugänglich zu machen. Personen, die aus unterschiedlichen Gründen keine IFI in Anspruch nehmen wollen oder können, stehen weiterhin die medizini- schen und pädagogischen Massnahmen zur Verfügung, die nicht über die IFI laufen.
1.4 Geprüfte Alternativen und Lösungsvariante
Da es bei der IFI konkret nicht möglich ist, die Zuständigkeiten von Massnahmen abzugrenzen (IV oder Kantone; s. Ziff. 1.2), wurde die Möglichkeit von Programm- vereinbarungen im Sinne der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)11 geprüft. Die Option wurde jedoch ver- worfen, da es keine Verfassungsnorm gibt, die es der IV erlaubt, den Kantonen über dieses Gefäss Beiträge in Form von Subventionen für die IFI zu gewähren.
Deshalb hat man einer gemeinsamen Finanzierung den Vorzug gegeben, bei der die IV den Kantonen Fallpauschalen zur Deckung der Kosten für medizinische Massnah- men im Rahmen der IFI ausrichtet. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen wird in Vereinbarungen zwischen dem Bund, vertreten durch das BSV, und den Kan- tonen geregelt. Die Vereinbarungen werden für einen festgelegten Zeitraum (in der Regel vier Jahre) abgeschlossen.
10 Verfügbar unter https://sodk.ch > IVSE > Sammlung Erlasse IVSE.
11 Vgl. Fussnote 5.