Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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3.2 Angemessenheit der erforderlichen Mittel

Da die IFI-Massnahmen gemeinsam von der IV und den Kantonen finanziert werden, ist es am einfachsten, die Pauschalen an die Kantone auszurichten, die sie dann basie- rend auf ihren eigenen Beiträgen an die Leistungserbringer weitervergüten.

Bund und Kantone schliessen Vereinbarungen ab, die insbesondere individuelle Ziele sowie die Finanzierung festlegen, wobei es auch darum geht, die jeweiligen Zustän- digkeiten und Kompetenzen der beiden Ebenen zu klären. Dadurch, dass die Kantone Pauschalen erhalten, die an den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen geknüpft sind, lassen sich Fehlanreize vermeiden. Fehlanreize könnten ins- besondere darin bestehen, das medizinische Personal aufzustocken oder frühkindli- chen Autismus ausschliesslich medizinisch zu behandeln, was letztlich einen grösse- ren Teil der Kosten auf die IV abwälzen würde. Somit verfolgt die vorgeschlagene Lösung diesbezüglich letztlich zwei Ziele: eine angemessene Beteiligung der Kantone an den IFI-Kosten gemäss Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen sicher- stellen sowie die Qualität der Interventionen unter Berücksichtigung der kantonalen Besonderheiten vereinheitlichen.

3.3 Umsetzung

Die vorgeschlagene Regelung wird im Ausführungsrecht zum IVG und zum Bundes- statistikgesetz (BStatG)17 konkretisiert. Die Umsetzung der vorgeschlagenen und der auf Verordnungsstufe verankerten Bestimmungen wird Gegenstand von Vereinbarun- gen zwischen Bund und Kantonen sein. Die Kantone kontrollieren, ob die Leistungs- erbringer die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Der Bund seinerseits über- wacht die Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch die Kantone, insbesondere anhand von Berichten, die die Vertragskantone dem BSV pe- riodisch vorlegen.

Die IFI-Unterstützung durch die IV kann nur dann lückenlos weitergeführt werden, wenn die Änderung des IVG wie auch die Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 13a Medizinische Massnahmen im Rahmen von intensiven

Frühinterventionen bei frühkindlichem Autismus

Abs. 1: Die IV übernimmt die medizinischen Massnahmen, die im Rahmen einer in- tensiven Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus durchgeführt werden, nur dann, wenn die Intervention aus medizinischen Massnahmen besteht, die mit pädagogischen Massnahmen koordiniert und zusammen erbracht werden, zumal die Multidisziplinarität ein wesentliches Merkmal der Intervention ist (Bst. a). Der

17 SR 431.01