Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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Kind bezieht, und das BSV kann überprüfen, wie viele Kinder in einem Kanton an einer IFI teilnehmen.

Abs. 4: Die zuständige kantonale Instanz übermittelt gewisse Daten nach Absatz 1 und unter Einhaltung der Modalitäten des BStatG (Art. 4 und 5) an das BFS. Ausserdem gehen im Rahmen einer periodischen Berichterstattung spezifische Daten an das BSV, damit dieses seine Kontroll- und Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.

Die Datenverknüpfung durch das BFS ist in Artikel 14a BStatG und in der Verord- nung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten geregelt18. Die von den Leis- tungserbringern erhobenen Daten werden mit den Angaben zur Schulbildung ver- knüpft, so dass die Schullaufbahn von Kindern, die an einer IFI teilgenommen haben, verfolgt werden kann. Die Informationen sollen zudem darüber Auskunft geben, ob diese Kinder häufiger als andere Versicherte mit frühkindlichem Autismus in eine Regelschule eintreten, und wenn ja, mit welchen Unterstützungsmassnahmen. Die Verknüpfung mit den IV-Daten ermöglicht es, die Wirksamkeit der IFI mittel- und langfristig zu beurteilen, indem insbesondere die Auswirkungen der Intervention auf die Inanspruchnahme anderer IV-Leistungen ermittelt werden (z. B. Hilflosenent- schädigung, Assistenzbeitrag, Rente, berufliche Massnahmen). Das BFS stellt dem BSV und den Kantonen die Daten in anonymisierter Form zu Evaluations- und For- schungszwecken sowie auf Anfrage Dritten zu Forschungszwecken zur Verfügung (Art. 19 BStatG). Der Bundesrat wird die neue Erhebung im Ausführungsrecht zur Bearbeitung der statistischen Daten aufführen und die Details der zu erhebenden Da- ten präzisieren, um für eine einheitliche Datenerhebung durch die zuständigen kanto- nalen und eidgenössischen Behörden zu sorgen. Des Weiteren wird er die Fristen und die Art der Datenübermittlung näher festlegen (Art. 25 BStatG).

Abs. 5: Der Bundesrat kann festlegen, welche zusätzlichen interventionsspezifischen Daten die Leistungserbringer erheben müssen, z. B. die Methode, die Gründe für Un- terbrechungen, Einzelheiten zur Diagnose, die Anzahl der Behandlungsstunden oder detaillierte Informationen zur Ausbildung des Personals. Das ermöglicht insbesondere eine flexible Anpassung an die wissenschaftlichen Entwicklungen. Ausserdem lassen sich anhand der Daten beispielsweise die Qualität der Interventionen evaluieren und allfällige regionale Unterschiede bei den Ergebnissen erklären. Wenn nötig werden die Daten anonymisiert. Es wird sich somit nicht um sensible Daten handeln, weshalb eine gesetzliche Grundlage im materiellen Sinne genügt.

Abs. 6: Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Inhalt der Informationen, die den versicherten Personen und ihrer Vertretung gegeben werden, fest. Ausserdem regelt er das anwendbare Verfahren für die Ausübung ihres Widerspruchsrechts in Bezug auf die Datenerhebung. Die Daten müssen anonymisiert werden, wenn die versicherte Person ihr Widerspruchsrecht geltend macht. Der Bundesrat präzisiert die Anforde- rungen an die korrekte und sichere Anonymisierung sowie die Datenvernichtung.

Abs. 7: Die in den Absätzen 5 und 6 zu regelnden Aspekte sind detailspezifisch und sehr technisch und richten sich an einen beschränkten Adressatenkreis. Deshalb soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, seine Gesetzgebungskompetenz an das EDI oder das BSV zu übertragen.

18 SR 431.012.13