Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten
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diese Kinder in sämtlichen Bereichen des sozialen Lebens vollständig integriert wer- den, einschliesslich Freizeit- und kulturelle Aktivitäten». Des Weiteren empfiehlt er der Schweiz, «der Inklusionspädagogik, welche auf die Bedürfnisse dieser Kinder ausgerichtet ist, höhere Priorität beizumessen als behindertenspezifischen Förder- schulen und Betreuungseinrichtungen. Ausserdem sollen Früherkennungsmechanis- men eingerichtet und Fachkräfte angemessen ausgebildet werden. Ferner empfiehlt der Ausschuss sicherzustellen, dass diese Kinder in wissenschaftlich fundierte Frühförderprogramme aufgenommen werden»32.
Zudem ist der vorliegende Entwurf im Hinblick auf die europäischen Koordinierungs- regeln im Bereich der sozialen Sicherheit unproblematisch, da keine neue Leistung vorgesehen ist. Aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)33 so- wie des revidierten EFTA-Übereinkommens34 wendet die Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 883/200435 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200936 an. Die beiden Ver- ordnungen bezwecken die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Die Schweiz kann die Einzelheiten ihres Sozialversicherungssystems unter Einhal- tung der europarechtlichen Koordinierungsgrundsätze jedoch selber festlegen. Das gilt insbesondere für die Finanzierungs- und Umsetzungsmodalitäten bestimmter Leistungen.
6.3 Erlassform
Da die Ausrichtung von Pauschalen an die Kantone für die Vergütung von medizini- schen Massnahmen, die im Rahmen einer intensiven Frühintervention durchgeführt werden, gesetzlich noch nicht vorgesehen ist, ist es sinnvoll, die Kostenübernahme im IVG gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe e BV vorzusehen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Bestimmungen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, falls sie neue einmalige Ausgaben von mehr
32https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/kinder/studien/uno_empfehlungen_02-
2015.pdf.download.pdf/uno-ausschuss_fuerdierechtedeskindesempfehlungenfuerdie- schweizfe.pdf, Art. 55.
33 SR 0.142.112.681
34 SR 0.632.31
35 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.04.2004. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in: SR 0.831.109.268.1.
36 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in: SR 0.831.109.268.11.