Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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schliesslich die Modalitäten der Aufsicht (Bst. f), z. B. die Verpflichtung der Kantone, dem BSV periodisch einen Bericht vorzulegen.

Art. 51 Reisekosten

Abs. 3: Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Rei- sekosten im Inland übernimmt in der Regel die IV (Abs. 1). Für die Fallpauschalen an die Kantone zur Deckung der Kosten für im Rahmen der IFI durchgeführte medizini- sche Massnahmen ist jedoch eine gemeinsame Finanzierung von IV und Kantonen vorgesehen. Da die Kantone die Pauschalen weitervergüten und für die Umsetzung sorgen, sind die Reisekosten in der Berechnung der Pauschalen enthalten und die Kan- tone können sie den Versicherten zurückerstatten. Deshalb wird präzisiert, dass die IV der versicherten Person keine Reisekosten vergütet, wenn für die medizinischen Massnahmen eine Fallpauschale nach Artikel 13a Absatz 2 ausgerichtet wird. Dieses Modell ist am einfachsten umzusetzen, da die kantonalen IV-Stellen die Reisekosten nicht anteilsmässig zu den medizinischen Massnahmen erstatten könnten, insofern es nicht möglich ist, die medizinischen Massnahmen im Einzelfall von den im Rahmen der IFI erbrachten pädagogischen Massnahmen abzugrenzen.

Art. 67 Kostenvergütung

Abs. 1ter: Die Evaluation der IFI fällt in die Zuständigkeit der Kantone, was die Aus- wirkungen der Intervention auf die Schullaufbahn des Kindes anbelangt. Für die Be- urteilung der Wirksamkeit der IFI in Bezug auf die Inanspruchnahme anderer IV-Leistungen ist indes der Bund zuständig. Deshalb kann der Bundesrat vorsehen, dass die Versicherung dem Bund die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik durch die Erstellung der notwendigen Statistiken entstehen, ganz oder teilweise vergütet.

Art. 68noviesDatenerhebung und - weitergabe im Zusammenhang mit der

intensiven Frühintervention bei frühkindlichem Autismus

Abs. 1: Bund und Kantone müssen umfassende Daten zur Hand haben, um die Wirk- samkeit der intensiven Frühförderung bei Kindern mit frühkindlichem Autismus eva- luieren und bei Bedarf wissenschaftliche Studien in Auftrag geben zu können. Zudem müssen das BSV und die Kantone ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahrnehmen. Deshalb sieht der vorliegende Entwurf für die IFI-Leistungserbringer eine Pflicht zur Erhebung der aufgelisteten Daten vor.

Abs. 2: Die Leistungserbringer übermitteln die Daten nach Absatz 1 an die vom Kan- ton bezeichnete zuständige kantonale Instanz. Gewisse Daten leitet der Kanton dem BFS weiter, das sie zu Statistikzwecken speichert. Die Kantone können die Daten als Grundlage für die periodischen Berichte, die sie dem BSV zustellen, verwenden (s. Abs. 4).

Abs. 3: Die IFI-Leistungserbringer übermitteln gewisse Daten auch an die zuständige IV-Stelle, die die Angaben anhand einer neuen Codierung in die Datenbank der Zent- ralen Ausgleichsstelle (ZAS) (s. Art. 66a Abs. 2 und Art. 66b Abs. 1 und 2) eingibt. Auf diese Weise hat die zuständige IV-Stelle Kenntnis von den Leistungen, die ein