Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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6.7 Datenschutz

Die Vorlage sieht vor, dass die IFI-Anbieter den zuständigen kantonalen Instanzen und der zuständigen IV-Stelle gesundheitsbezogene Daten der Versicherten übermit- teln müssen. Dabei handelt es sich um sensible Personendaten. Die zuständigen kan- tonalen Behörden bearbeiten die Daten und übermitteln sie dem BFS.

Um die Wirksamkeit der IFI an sich sowie in Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung und den IV-Leistungen beurteilen zu können, ist es erforderlich und an- gemessen, dass die Leistungserbringer die nicht anonymisierten Daten von an IFI teil- nehmenden Personen (AHV-Nummer) obligatorisch erheben und übermitteln. Daher kommen eine freiwillige Erhebung und eine anonymisierte Bearbeitung der Daten nicht in Betracht. Ausserdem sieht der Bundesrat vor, dass die Versicherten oder de- ren Rechtsvertretung hinreichend informiert werden, sodass sie Widerspruch gegen die nicht anonymisierte Speicherung der Daten einlegen können und diese zu gegebe- ner Zeit korrekt anonymisiert und gelöscht werden.