Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung regelt den Fall von Kindern, die eine IFI im Rahmen des Pilotversuchs begonnen haben und deren Frühintervention nach Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2027 weiterläuft. Um die Kostenübernahme für medizini- sche Massnahmen, die für diese Kinder im Rahmen einer zum Zeitpunkt des System- wechsels noch laufenden Intervention erbracht werden, zu vereinfachen, kann die IV die Pauschalen gestützt auf die im Rahmen des Pilotversuchs abgeschlossenen Ver- einbarungen zwischen den Leistungserbringern und dem BSV weiter an die Leis- tungserbringer ausrichten. Daher erhalten die Kantone für diese Kinder keine Fallpau- schale nach Artikel 13a.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der Entkoppelung des Bundesanteils von den Ausgaben der IV (Art. 78 IVG) hat die vorliegende IVG-Änderung keine finanziellen Folgen für den Bund.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Das BSV kann den Mehraufwand, der durch den Abschluss und die Nachbereitung der Vereinbarungen mit den Kantonen entsteht, über die verfügbaren Ressourcen ab- decken.

Für den Aufbau der geplanten neuen Datenerhebung werden dem BFS nach aktuellen Schätzungen Kosten in der Höhe von höchstens 60 000 Franken entstehen. Die Kosten für die jährliche Datenauswertung werden sich auf 15 000 bis 30 000 Franken belau- fen. Die Leistungen sind im aktuellen BFS-Auftrag nicht enthalten und müssen durch zusätzliche Mittel finanziert und dem BFS durch den IV-Fonds und ggf. die Kantone vollständig erstattet werden. Für die vom IV-Fonds vergüteten Statistikkosten braucht es einen Vertrag über die Leistungsverrechnung zwischen dem BFS und dem BSV. Die IV vergütet anschliessend dem BSV die Kosten gemäss den vorzusehenden Ver- ordnungsbestimmungen zurück (vgl. Art. 67 Abs. 1ter E-IVG). Daher sind für den Bund keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf die IV

Im Rahmen des Pilotversuchs richtet die IV seit 2014 für die ganze Dauer der inten- siven Frühintervention (in der Regel zwei Jahre) eine Fallpauschale von 45 000 Fran- ken aus. Damit gedeckt sind die medizinischen Elemente der Intervention sowie die Instruktionen des Leistungserbringers an die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»19). Die IV vergütet auch

19 SR 831.201.74