Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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Kanton erstellt eine Planung für die intensive Frühintervention (Bst. b), die insbeson- dere den Rahmen für das kantonale IFI-Angebot absteckt sowie dessen Finanzierung, die Aufnahmekapazitäten sowie die diesbezüglichen Ziele und die angewandten In- terventionsmethoden aufzeigt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme der Kos- ten für die Intervention durch die IV wird nicht verankert, da die finanzielle Beteili- gung der IV über eine Vereinbarung zwischen dem BSV und der zuständigen kantonalen Instanz laufen muss (Bst. c). Darin festgelegt sind die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und der zuständigen kantonalen Instanz, die Ziele (z. B. Erhalt oder Erhöhung der Anzahl Plätze), die Voraussetzungen für die Massnahmen (z. B. Ausbildung des Personals), die Qualitätsstandards (z. B. Einbezug der Eltern, Über- tritt nach IFI), die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der IV (Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung) sowie die Kontroll- (z. B. Einhaltung der Voraussetzungen durch die IFI-Leistungserbringer, Inhalt des jährlichen Berichts) und die Evaluations- modalitäten (z. B. Details zur Datenlieferung).

Wenn keine Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton vorliegt, übernimmt die IV die im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen nicht, da sie nicht über ausreichende Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Steuerung und Kontrolle verfügt. Ohne Vereinbarung besteht überdies das Risiko von Fehlanreizen (s. Ziff. 3.2)

Beziehen Versicherte, die an einer IFI teilnehmen, ähnliche Leistungen ausserhalb der intensiven Frühintervention, übernimmt die IV diese grundsätzlich nicht, da dies dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit von Leistungen zuwiderlaufen würde (Art. 14 Abs. 2 IVG).

Abs. 2: Die Übernahme der medizinischen Massnahmen erfolgt mittels Fallpauscha- len, die auch die Reisekosten enthalten (s. Art. 51). Die Ausrichtung von Pauschalen an den Kanton setzt voraus, dass für die betreffende versicherte Person zuvor eine IV-Anmeldung eingereicht wurde. Insofern die Kantone die Pauschalen der IV an die Leistungserbringer auszahlen, übernimmt die IV die entsprechenden medizinischen Massnahmen nicht direkt.

Die IV übernimmt höchstens 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der IFI, wobei der Anteil des medizinischen Personals, das die IFI-Leistungen er- bringt, berücksichtigt wird. Im Rahmen des Pilotversuchs lag der Anteil noch bei min- destens 30 Prozent. Mit der Verlängerung des Pilotversuchs wurde er auf 20 Prozent gesenkt. Die Festlegung der Obergrenze in Prozent ermöglicht eine Anpassung der Kostenübernahme an die IFI-Kostenentwicklung.

Abs. 3: Der Bundesrat legt die Kriterien für die Berechnung der Fallpauschalen auf Verordnungsstufe fest, z. B. die anrechenbaren Stundensätze für medizinisches Per- sonal (Bst. a). Zudem regelt er: die wesentlichen Elemente der IFI wie die Anzahl der wöchentlichen Interventionsstunden oder die Interventionsdauer (Bst. b); die Voraus- setzungen für die Leistungserbringer der medizinischen Massnahmen (z. B. was die Ausbildung des leitenden Personals anbelangt, Bst. c); die Anforderungen bezogen auf die Gesundheit (z. B. Autismusdiagnose) und das Alter der versicherten Personen

– die IFI zielen auf Kleinkinder (Bst. d); die Kriterien, um die Wirksamkeit zu evalu- ieren (Bst. e), z. B. in Bezug auf Tests, die die Kinder absolvieren müssen; und