Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten
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als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Milli- onen Franken nach sich ziehen. Da die IV über den IV-Ausgleichsfonds finanziert wird und der Bundesbeitrag von den effektiven Ausgaben der IV entkoppelt ist, findet diese Regelung keine Anwendung.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Das Subventionsgesetz gilt nicht für Sach- oder Geldleistungen.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
- Der Bundesrat regelt die Berechnung der Pauschalen (Art. 13a Abs. 3 Bst. a).
- Er regelt die die wesentlichen Elemente der intensiven Frühintervention wie die Dauer und die Intensität der medizinischen Massnahmen (Art. 13a Abs. 3 Bst. b).
- Er regelt die Voraussetzungen, welche die Leistungserbringer der medizi- nischen Massnahmen erfüllen müssen, einschliesslich die Anforderungen an die Ausbildung des Personals (Art. 13a Abs. 3 Bst. c).
- Er regelt die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teilnahme an der intensiven Frühintervention (Art. 13a Abs. 3 Bst. d).
- Er legt die Kriterien fest, um die Wirksamkeit zu evaluieren und regelt die Modalitäten der vom BSV ausgeübten Aufsicht (Art. 13a Abs. 3 Bst. e und f).
- Er kann vorsehen, dass die Versicherung dem Bund die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik durch die Erstellung der Statistiken nach Artikel 68noviesAbsätze 4 und 5 entstehen, ganz oder teilweise vergütet (Art. 67 Abs. 1ter).
- Er kann vorsehen, dass die Leistungserbringer zusätzliche Daten zur inten- siven Frühintervention erheben und übermitteln (Art. 68noviesAbs. 5).
- Er regelt die Information der Versicherten, die Ausübung ihres Wider- spruchsrechts sowie die Anonymisierung und die Vernichtung der Daten (Art. 68noviesAbs. 6).
Die in den zwei letzten Punkten erwähnten Rechtsetzungsbefugnisse betreffen detail- spezifische und sehr technische Normen und richten sich an einen beschränkten Ad- ressatenkreis. Deshalb soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, seine Gesetzge- bungskompetenz diesbezüglich an das EDI oder das BSV zu übertragen (Art. 68novies Abs. 7).