Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten
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Übersicht
Der Beitrag der Invalidenversicherung (IV) zur Übernahme der Kosten für die in- tensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus (IFI) ist Ge-
genstand eines Pilotversuchs, der noch bis Ende 2026 läuft. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) soll die IV auch nach 2026
Pauschalbeträge zur Deckung der im Rahmen der IFI durchgeführten Massnah-
men ausrichten können, da sich diese Art der Intervention als wirksam erwiesen hat. Die im Rahmen der IFI durchgeführten Leistungen werden sowohl von der IV als auch von den Kantonen finanziert. Deshalb ist vorgesehen, dass der Bund und
die Kantone Vereinbarungen abschliessen. Die Vereinbarungen regeln ihre Zu- sammenarbeit und legen die Ziele und die Qualitätsstandards der IFI, die Modali- täten der finanziellen Beteiligung der Versicherung sowie die Kontroll- und Evalu-
ationsmodalitäten fest.
Ausgangslage
Die Prävalenz von frühkindlichem Autismus liegt bei etwa 0,3 Prozent. Demnach sind in der in der Schweiz pro Jahr rund 270 Kinder betroffen (0,3 % der 89 600 Geburten im Jahr 2021).
Die intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus (IFI) richtet sich an Kinder im Vorschulalter und umfasst medizinische sowie pädagogische Mas- snahmen. Die Wirksamkeit der IFI ist wissenschaftlich weitgehend anerkannt und es besteht ein Konsens darüber, dass derzeit kein anderer Ansatz bessere Ergebnisse erzielt. Allerdings werden die im Rahmen der IFI durchgeführten Leistungen in der Schweiz nicht aus einer Hand finanziert: Die medizinischen Massnahmen fallen in die Finanzierungszuständigkeit der Invalidenversicherung (IV), die pädagogischen Mas- snahmen sind Sache der Kantone.
Inhalt der Vorlage
Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass die IV den Kantonen für Versicherte mit frühkindlichem Autis- mus Fallpauschalen zur Deckung der Kosten für medizinische Massnahmen im Rah- men der IFI vergüten kann. Aufgrund der Kofinanzierung der IFI ist vorgesehen, dass der Bund und die Kantone Vereinbarungen abschliessen. Die Vereinbarungen regeln ihre Zusammenarbeit und legen die Ziele, die Voraussetzungen und die Standards in Bezug auf die Qualitätssicherung der IFI, die Modalitäten der finanziellen Beteili- gung der Versicherung sowie die Kontroll- und Evaluationsmodalitäten fest. Sie ba- sieren auf den kantonalen IFI-Planungen, so dass der besonderen Situation jedes Kantons Rechnung getragen werden kann und gleichzeitig das in der Schweiz beste- hende Angebot im Bereich IFI erhalten bleibt beziehungsweise ausgebaut wird.
Es ist vorgesehen, die Beiträge der IV, die aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenver- sicherung (Art. 79 IVG) vergütet werden, in Form von Fallpauschalen auszurichten. Die Kantone vergüten die Pauschalen dann an die IFI-Leistungserbringer weiter. Der allfällige Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den IFI-Leistungserbringern