Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 21 Seiten

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3 Die Vorlage

3.1 Vorgeschlagene Regelung

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die IV den zuständigen kantonalen Be- hörden Fallpauschalen vergüten kann, um die Kosten für die auf ihrem Gebiet im Rahmen einer IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen zu decken. Die medi- zinischen Leistungen, für die die Kantone Pauschalbeträge erhalten, werden demnach nicht direkt von der IV übernommen, da die Kantone die Pauschalbeträge an die IFI-Anbieter weitervergüten. Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den An- bietern von IFI-Leistungen wird den Kantone obliegen, ebenso wie die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen und Qualitätsstandards durch Institutionen, die IFI durchführen.

Die Ausrichtung der Pauschalen durch die IV wird in einer vom BSV und vom Kanton unterzeichneten Vereinbarung geregelt, die auf einer kantonalen IFI-Planung beruht. Die Vereinbarung regelt ihre Zusammenarbeit und legt die Ziele, die Voraussetzungen und die Qualitätsstandards der IFI, die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Versicherung sowie die Kontroll- und Evaluationsmodalitäten fest.

Im Rahmen des Pilotversuchs mussten zunächst mindestens 30 Prozent der IFI-Leistungen durch medizinisches Personal erbracht werden. Diesen Prozentsatz hat man mit der Verlängerung des Pilotversuchs auf 20 Prozent gesenkt. Deshalb wurde für die von der IV getragenen Kosten eine Obergrenze von 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention festgelegt. Der Bundesrat regelt die Be- rechnung der Pauschalen auf Verordnungsstufe, ebenso die wesentlichen Elemente der IFI, die Voraussetzungen, die die Leistungserbringer der medizinischen Massnah- men erfüllen müssen, sowie die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teil- nahme an der intensiven Frühintervention , um die Qualität der Interventionen und die Modalitäten des Zugangs zur IFI zu vereinheitlichen. Im Hinblick auf die Vergleich- barkeit der in den Institutionen erzielten Ergebnisse legt der Bundesrat auch die Auf- sichtsmodalitäten sowie die Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit der IFI fest.

Es wird keine Rechtsnorm auf Bundesebene geben, die die Kantone verpflichtet, IFI-Leistungen anzubieten (s. Ziff. 1.1). Kantonen, die solche Leistungen anbieten, wird es auch künftig freistehen, ob sie mit dem BSV eine Vereinbarung abschliessen wol- len. Sehen die Kantone davon ab, übernimmt die IV die im Rahmen der IFI durchge- führten Leistungen nicht.

Überdies müssen die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen der IFI, insbeson- dere auf die Schullaufbahn der betroffenen Kinder und deren Inanspruchnahme von IV-Leistungen evaluiert werden. Die zu diesem Zweck von den Leistungserbringern erhobenen Daten beruhen soweit wie möglich auf bestehenden Strukturen der Kan- tone und des Bundesamtes für Statistik (BFS).