Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+

Für Anhang 3 Ziffer 5 schlagen Organisationen der Eierbranche (PAKO, VEV, GalloSuisse, Aviforum), der SBV und zahlreiche Organisationen und Firmen (SBV, ASR, SHB, AGORA, Aviforum, Holstein, IG BU, IGöM, PAKO, SZZV, Swiss Beef CH, VSA BO, GalloSuisse, AgriJura, VEV, BV AR,

BV OberVS, BEBV, CAJB, SHBV, SOBV, SGBV, f&f SA/AG, hosberg AG, MGB) Änderungen vor. Die Eierbranche wird darüber hinaus von AGORA, SMP, SGP, VTL und ZBV unterstützt. Gefordert wird, dass das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier in zwei Tranchen à 13 000 Tonnen ab Januar und 7000 Tonnen ab September zugeteilt wird. Gleichzeitig soll es zulasten des Teilzollkontingents

Nr. 09.2 für Verarbeitungseier um 2572 auf 20 000 Tonnen erhöht werden. Die Gründe für diese Änderungsvorschläge sind unten unter 2.15 Eierverordnung aufgeführt.

2.10 Verordnung über die Primärproduktion (VPrP, SR 916.020)

Die konsultierten Akteure äussern mehrheitlich ihre Zustimmung bzw. bringen keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen vor. Die Kantone VD und FR sind der Ansicht, es gehe nicht klar genug hervor, dass die VPrP auch für die Haltung «nichtlandwirtschaftlicher» Nutztiere, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, gelte und nicht nur für die Haltung «landwirtschaftlicher» Nutztiere. Der Kanton FR schlägt vor, den Begriff «landwirtschaftliche» zu streichen und den Begriff «Primärprodukte» allgemeiner zu definieren, ohne die verschiedenen Arten von Organismen aufzuführen. Die SVIL stellt sich gegen die Ergänzung des Begriffs «Primärprodukte» um Pilze, Algen und Mikroalgen; sie sieht darin eine Verwischung der Trennung zwischen der traditionellen landwirtschaftlichen Produktion und der industriellen bodenunabhängigen (Hors-sol) Produktion. Prométerre unterstützt die Bestrebungen, neue Arten der Primärproduktion aufzunehmen, um den Geltungsbereich der VPrP besser abzugrenzen, ist jedoch der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu sehr ins Detail gehen.

2.11 Weinverordnung (SR 916.140) und Verordnung über das Rebsortenverzeichnis (SR 916.140.1)

Zwölf Kantone, AGORA und die Organisationen der Weinwirtschaft befürworten die Aufhebung. Der Kanton GR lehnt die Aufhebung ab und wünscht Anpassungen nach Weinkategorien. Das FiBL spricht sich ebenfalls gegen die Aufhebung aus. Die landwirtschaftlichen Organisationen stimmen der Aufhebung zu und weisen darauf hin, dass dies automatisch die Aufhebung der Verordnung des BLW nach sich zieht. Einige Kantone, die KOLAS und die Organisationen der Weinwirtschaft fordern Änderungen von Artikeln, die nicht Gegenstand der Vernehmlassung sind. Der Kanton GR möchte den Status «Selbsteinkellerer» in das Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) aufnehmen.

2.12 Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307)

Die Änderungen geben keinen Anlass zu grundsätzlichen Bemerkungen. Einige Akteure heben lediglich die Angleichung der Schweizer Bestimmungen an die Bestimmungen der Europäischen Union hervor.

2.13 Höchstbestandesverordnung (HBV, SR 916.344)

Vier Kantone (ZG, FR, BS, BL), die LDK und die KOLAS sowie diverse Produzentenverbände begrüssen die Ergänzung von Art. 10 um Lebensmittelabfälle explizit. Die SPS der Schweiz, das For-

schungsinstitut für biologischen Landbau, Bio Suisse, die Kleinbauernvereinigung sowie zwei Tierschutzorganisationen befürchten eine Aufweichung der Höchstbestandesverordnung.

Zahlreiche Produzentenverbände fordern weitergehende Anpassungen an Art. 10. Der erforderliche Energieanteil in der Ration solle angepasst werden und die maximale Fahrdistanz für die Berücksichtigung der Nebenprodukte/ Lebensmittelabfälle von 75 auf 100 km erhöht werden. Der Kanton AG fordert hingegen eine Reduktion der maximalen Fahrdistanz für Lebensmittelabfälle auf 50 km.