Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+

Sinne des Konsumentenschutzes sei und so eine langjährige Abweichung zur EU beseitigt werden könne.

Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012 Abs. 8 und zur Änderung vom 2. November 2022 Abs. 3, sowie die Anpassung in Anhang 7 Futtermittel Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe werden von 20 Stellungnehmenden begrüsst. Die Änderungen in Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel werden von 25 Akteuren und die Erweiterung von Haushaltsabfälle auf Bioabfälle in Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate von 23 Stellungnehmenden begrüsst. Die Angleichungen an das EU-Recht in Anhang 3b Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft werden von 21 Stellungnehmenden begrüsst. Dies gilt auch für die Anpassung in Anhang 5 Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung.

Das FiBL beantragt die Umformulierung des Art. 4c Reinigungs- und Desinfektionsmittel, um klarzustellen, dass Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden. Gleichzeitig beantragt der Kanton TI eine Änderung im selben Artikel, um zu präzisieren, dass Desinfektionsmittel Biozide sind, welche vor dem Inverkehrbringen nach Biozidprodukteverordnung (VBP) zugelassen werden müssen. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend umzunummerieren und umzuformulieren.

Der Kanton BE und apisuisse beantragen in Art. 8 Abs. 2 die Änderung des Begriffs «Wachsböden» in «Mittelwände». Apisuisse begrüsst die praxisorientierte Anpassung. Weiter beantragen die beiden Stellungnehmenden in Art. 13 Abs. 1 Bst. b die Änderung der Begriffe «Kontrolle der männlichen Brut» in «Brutkontrollen» sowie «Erneuerung des Wachses» in «Wabenbauerneuerung». Ferner soll der Begriff «verseuchter Quellen» präzisiert und «…ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig» mit «…geeignete Standortwahl mit einem dem Trachtangebot angepassten Völkerbesatz, ausreichende Versorgung der Bienenvölker mit Pollen und Honig.» ergänzt werden. Zudem plädiert der Kanton BE für den Ersatz der Beschreibung «regelmässige Desinfektion des Materials» durch «regelmässige Reinigung und Desinfektion des Materials».

Sechs Kantone (LU, BL, SH, GR, AG, TG) sowie 19 weitere Stellungnehmende beantragen, die Begriffe in Art. 16a an den Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/848 anzupassen: «Bei der Produktion von Aquakulturtieren und Algen müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der VO (EU) Nr. 2018/848 eingehalten werden.». Das FiBL beantragt zudem drei zusätzliche Bestimmungen zur EU- Öko-Verordnung für die Aquakultur aufzunehmen, welche die ökologische Nachhaltigkeit der Aquakulturen verbessern.

Fünf Kantone (LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS beantragen in Art. 16g, dass für Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial verständlichere Formulierungen hinsichtlich der Bio-Qualität gewählt werden. Statt «Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial» soll der Begriff "Pflanzenvermehrungsmaterial" soweit möglich in den Art. 16g bis 16k verwendet werden. Zugleich möchten sie beim Artikel 16k eine Anpassung der Informationen im Jahresbericht aufgrund der Änderungen in Art. 33a der Bio-Verordnung.

In Art. 16h Bst. g wird von 20 Stellungnehmenden die Ergänzung bezüglich Mengen als sinnvoll erachtet.

Bei den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und Verwendungsvorschriften (Anhang 1) wird unter Ziffer 3 beim Eintrag «Hilfsmitteln zur Effizienzsteigerung» von sieben Kantonen (ZH, LU, BL, SH, GR, AG, TG) und dem VKCS beantragt, den Teil «keine chemisch-synthetischen Stoffe» wie bisher aufzuführen. Werden chemisch-synthetische Stoffe zur Effizienzsteigerung zugelassen, so sind diese dort explizit als Ausnahmen aufzuführen.

Im Anhang 3 Teil A Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe wird die Streichung von Propolis im Zusammenhang mit E 551 von sechs Kantonen (LU, BL, SH, GR, AG, TG) und dem VKCS beantragt. Für E 332 fordert das FiBL, dass Lecithin analog zur Verordnung EU 2021/1165 für Lebensmittel tierischer Herkunft nur in Milchprodukten verwendet werden darf und die Verwendung nicht generell für tierische Produkte geöffnet werden soll. Dahingegen begrüssen 23 Stellungnehmende die Anpassungen in Anhang 3 Teile A und B.