Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+
benden Tiere gemeint sind, analog der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 (Art. 3 Ziffer 2). Der Kanton BE möchte den Produktionszweig der Insekten in Art. 1 Abs. 3 nicht ausschliessen und ProCert beantragt die Aufnahme von Insekten in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung (Art. 1 Abs. 2bisund 3).
Fünf Kantone (LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS möchten, dass in Art. 4 der Begriff «Integrität der biologischen Erzeugnisse» analog zur EU-Verordnung definiert wird, falls dieser neu in der Bio-Verordnung verwendet werden soll. Auch soll der Begriff «Pflanzenvermehrungsmaterial», gemäss drei Kantonen (BL, SH, GR) und des VKCS, analog der EU-Verordnung definiert werden.
Fünf Kantone (LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS und die Migros fordern in Art. 4 Bst. g die Präzisierung des Begriffs «Anlagen» analog der EU-Verordnung.
Sechs Kantone (ZH, LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS beantragen eine verständlichere Formulierung der in Art. 5 Abs. 2 neu erfassten Unternehmen, welche Erzeugnisse in Aquakulturanlagen produzieren. Zudem plädiert die Migros für eine gleichlautende Definition wie in der EU-Öko-Verordnung.
Fünf Kantone (LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS verlangen die Streichung des Teils über die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur in Art. 8 Abs. 1bis. Die Umstellungsfristen sind entsprechend der EU-Öko-verordnung (EU) 2018/848 zu regeln.
Vier Kantone (LU, BL, SH, GR) sowie der VKCS beantragen die Streichung des neu vorgeschlagenen Art. 8 Abs. 1teroder seine Anpassung, damit der Täuschungsschutz gewährleistet werden kann und keine Diskrepanz zur EU entsteht. Zudem beantragt die Bio Suisse die Ergänzung des Artikels mit «…die Produktion von nicht- bodengebundenen pflanzlichen Erzeugnissen (wie Topfkulturen von Zierpflanzen, Kräutern und Stauden) sowie für…». Des Weiteren begrüsst der Kanton AG die Einführung dieses Absatzes. Um der Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten vorzubeugen, wird jedoch vorgeschlagen, dass nicht die Zertifizierungsstellen, sondern der Bund über die Dauer der einzuhaltenden Umstellungsdauer entscheidet. Zudem sei der Begriff "begrenzter Zeitraum" zu ungenau. Aus diesem Grund soll er unter Art. 4 definiert werden. Des Weiteren beantragt der Kanton BE, dass der/die Erzeuger*in dafür verantwortlich ist, dass die erzeugten Lebensmittel den Biostandards entsprechen. FRC wünscht eine Ergänzung des Artikels, um sicherzustellen, dass die Verbraucher ihre Wahl in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die IG Bio merkt an, dass bei Verstössen gegen die Bio-Verordnung aufgrund höherer Gewalt die Zuständigkeiten zur Abklärung klar sein müssen.
Fünf Kantone (LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS beantragen, dass in Art. 13a zusätzlich auch die Umstellung von Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt werden soll.
Fünf Kantone (LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS fordern, die Regelung in Art. 13a Abs. 4 und 5 hinsichtlich Meldung und Bewilligung von nicht biologischem Vermehrungsmaterial zu überprüfen und so anzupassen, dass der Sachverhalt klarer ist. Das FiBL und Bio Suisse fordern eine Ergänzung des Art. 13a Abs. 7, da es bei Zierpflanzen kaum ein Angebot an biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gäbe.
Vier Kantone (ZH, LU, SH, GR) sowie der VKCS beantragen in Art. 15b für Sömmerungsbetriebe, welche die bisherigen Anforderungen im Art. erfüllen, die bisherige Formulierung beizubehalten und einen neuen Abs. 3 einzuführen, welcher die Anforderungen von Abs. 2 präzisiert: Der Grundsatz der Sömmerung auf Biobetrieben sei weiterhin aufzuführen und nur in besonderen Fällen dürfe auf Betrieben, welche die Anforderungen den Artikeln 26–34 DZV einhalten, gesömmert werden.
Sechs Kantone (ZH, LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS beantragen, dass die Begriffe in Art. 21b mit den in Art. 18 sowie in der Verordnung (EU) 2023/2419 über die Kennzeichnung von biologischen Heimtierfuttermitteln verwendeten Begriffe harmonisiert werden.
Für die Koordinationsstelle Aquakultur Schweiz ist aufgrund der Sachüberschriften zu Art. 21a und 21b unklar, ob die Regelungen auch für Futtermittel von Fischen in Aquakulturen gelten und fordert, dass Fische aus Fischzuchten in allen Verordnungen als landwirtschaftliche Nutztiere eingestuft werden.