Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+

Wassermanagement (SPS, GRÜNE Schweiz und GLP Schweiz, Agrarallianz, zwei Kleinbauernorganisationen) oder Umweltschutz und Biodiversität (SCNAT) sowie Pflanzenbau (FiBL). Die Kantone LU, SH und AI sowie der VSKT weisen darauf hin, dass nicht ausgeführt ist, dass pro Förderbereich im Sinne der effizienten Mittelverteilung nicht mehrere KIN parallel finanziert werden sollen.

Der Kanton AG, die KVU und BPUK nennen als weitere Fördervoraussetzung, dass die KIN im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung stehen müssen, damit dem Bund ein weiteres Instrument bzw. neue Beiträge zur Verfügung stehen, um die 17 Ziele der Agenda umsetzen zu können. Auch die SCNAT befürwortet ein entsprechendes Gesuchkriterium zur nachhaltigeren Gestaltung des Landwirtschafts- und Ernährungssystems. Der SOV, apisuisse und Proviande fordern, dass die Möglichkeit gegeben sein muss, Branchenorganisationen oder Produzentenzusammenschlüsse, die bereits gut vernetzt sind, ebenfalls unterstützen zu können. Der Kanton SG erachtet es als wichtig,

dass auch Ausnahmen bezüglich der gesamtschweizerischen Wirkung von KIN möglich sein müssen und begründen dies mit der klimatisch sehr heterogenen Schweiz.

Vetsuisse wünscht eine Präzisierung des Begriffs «Vernetzung» sowie den Ausschluss von Finanzierungen eigenständiger Forschung, um Doppelspurigkeiten mit bestehenden Infrastrukturen zu vermeiden.

Finanzierung und Gesuchsprüfung

Der Kanton ZH fordert, dass die Kosten der eingesetzten Versuchstiere ebenfalls in der Finanzhilfe berücksichtigt werden dürfen. Der SBV und acht regionale Bauernverbände, vier Zuchtverbände, zehn Branchenverbände und drei weitere Organisationen aus der Land- und Ernährungswirtschaft begrüssen die Unterstützung mit bis zu 80% der Kosten und betonen, dass es wichtig sei, den Eigenmittelanteil bei 20% festzulegen und die Finanzierung über eine genügend lange Zeitdauer erfolgen zu lassen. Eine hierfür notwendige Aufstockung der Mittel durch den Agrarkredit wird aber abgelehnt. Hingegen sprechen sie sich für eine Deckung der Finanzierung durch Effizienzgewinne in der Agrarforschung oder zusätzliche Mittel ausserhalb des Agrarbudgets aus. Dass Eigenleistungen von überwiegend vom Bund finanzierten Organisationen nicht angerechnet werden, lehnen sie ab. Sie begründen dies damit, dass das System der Beurteilung möglichst einfach gehalten werden soll. Ebenfalls soll kein zusätzliches Kriterium eingefügt werden, das alleine ausreichen kann, um eine Förderung auszuschliessen. Zudem fordern sie in Zusammenhang mit der Prüfung von Gesuchen die Aufnahme eines weiteren Kriteriums zur Beurteilung der Praxisrelevanz. Der SZZV fordert, dass die bisherigen Mittel für die Pflanzen- und Tierzucht keinesfalls gekürzt werden dürfen und ansonsten auf die Förderung von solchen Kompetenz- und Innovationsnetzwerken zu verzichten sei. apisuisse und das FiBL weisen darauf hin, dass die Finanzhilfe über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zugesprochen werden sollte, um die administrative Belastung auf Seiten des BLW zu reduzieren und den Gesuchstellern mehr Planungssicherheit zu ermöglichen. Sechs Kantone (BE, LU, FR, AI, GR, TG) und VSKT verlangen, dass das BLW für die Prüfung der Gesuche weitere Bundesämter nicht nur nach Bedarf, sondern zwingend beizieht.

2.21 Zivildienstverordnung (ZDV, SR 824.01)

Die Änderungen geben keinen Anlass zu grundsätzlichen Bemerkungen.

2.22 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)

Grundsätzlich werden die vorgeschlagenen Anpassungen im Sinne einer Angleichung an EU-

Bestimmungen von zwölf Kantonen, LDK, KOLAS, VKCS und ProCert begrüsst. Einige Begrifflichkeiten in der Vorlage unterscheiden sich von jenen in der EU-Gesetzgebung. Um Interpretationsbedarf zu vermeiden, wird die Anpassung der Formulierung an die korrespondierenden EU-Erlasse gewünscht, sofern nicht tatsächlich eine Diskrepanz zu den europäischen Regelungen beabsichtigt wird. Auch werden die Aufnahme der Erzeugnisse der Aquakultur und Algen in den Geltungsbereich dieser Verordnung von denselben Antragsstellenden, sowie der GST ausdrücklich begrüsst. Dies da es im